Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

Leistungen • Einrichtungen • Regelungen für schwerbehinderte Menschen • Gleichstellung • Leistungsträger
• Das neue Bundesteilhabegesetz

Allen Menschen stehen Leistungen zur Rehabilitation zu, wenn sie behindert oder von einer Behinderung bedroht sind und besonderer Hilfen bedürfen.
Rehabilitation sind alle Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft und das normale Leben. Die Ursachen für eine Behinderung spielen dabei keine Rolle. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. So steht es im Grundgesetz.
Die Bestimmungen des SGB IX sind darauf gerichtet, das Ziel der Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell, wirkungsvoll, wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.
Die geriatrische und die gesamte medizinische Rehabilitation sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Diese sollen sich gezielt zur Lösung von Schnittstellenproblemen zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege einsetzen, damit z. B. keine unnötigen Wartezeiten oder Pausen in der Behandlungsfolge entstehen.
Dabei ist es ein besonderes Anliegen, dass ältere Menschen nicht zu früh in die Pflege “abgeschoben” werden, sondern mit Hilfe der geriatrischen Rehabilitation so lange wie möglich aktiv am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Leistungen / Voraussetzungen
Haben Sie eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder sind Sie von solch einer Behinderung bedroht, besitzen Sie ein Recht auf Hilfe. Diese kann erforderlich sein,

Leistungen

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen die Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit des behinderten Menschen genauso berücksichtigt werden wie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Dazu gehört auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung - vorausgesetzt, dass der behinderte Mensch außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts untergebracht ist, um an der Maßnahme teilnehmen zu können

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Hierzu zählen beispielsweise:

Finanzielle Leistungen
Die zuständigen Leistungsträger zahlen in der Regel entweder Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Arbeitsentgeltes, das der Beitragsberechnung zugrunde liegt, allerdings nicht mehr als 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. In der Rentenversicherung wird statt Krankengeld ein Übergangsgeld gezahlt, das 75 bzw. 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes beträgt. Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Sie in der Regel ein Übergangsgeld in gleicher Höhe. Ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, leistet sie Übergangsgeld, wenn bestimmte Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung nachgewiesen werden. Darüber hinaus leistet die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Erstausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausbildungsgeld.

EINRICHTUNGEN

Berufsbildungswerke
Das sind überbetriebliche Einrichtungen, in denen be-hinderte Jugendliche, die wegen ihrer Behinderung auf eine ausbildungsbegleitende Betreuung durch Ärzte, Psychologen und Pädagogen angewiesen sind und deshalb nicht betrieblich ausgebildet werden können, eine berufliche Erstausbildung erhalten.
Berufsförderungswerke
sind überbetriebliche Einrichtungen, in denen behinderte Erwachsene, die begleitende Dienste durch Ärzte, Psychologen usw. benötigen, beruflich umgeschult und fortgebildet werden.
Berufliche Trainingszentren
sind Spezialeinrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben psychisch behinderter Menschen. Ziel ist die Abklärung einer realistischen beruflichen Perspektive, die Wiedereingliederung ihrer Teilnehmer/innen auf dem Arbeitsmarkt oder die Stabilisierung für eine anzuschließende Umschulung/Ausbildung.
Einrichtungen der medizinischen - beruflichen Rehabilitation
Dies sind besondere Rehabilitationszentren für spezielle Krankheits- oder Behinderungsarten, in denen in einem nahtlos ineinander greifenden Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.
Werkstätten für Behinderte
Behinderte Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten hier eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung. Die Werkstätten ermöglichen es, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein Arbeitsentgelt zu erzielen.
Wichtig: wenn behinderte Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, besteht für sie Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung.

REGELUNGEN FÜR SCHWERBEHINDERTE MENSCHEN

Sobald bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigsten 50 festgestellt wird, sind Sie am Arbeitsplatz besonders geschützt. Der Schutz gilt vor allem hinsichtlich der Kündigung durch den Arbeitgeber. Außerdem haben Sie als schwerbehinderter Mensch Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage).
Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe je nach Erfüllungsquote in Höhe von 115, 200 oder 290 Euro gezahlt werden. Die Gelder fließen in besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben.
In Betrieben und Verwaltungen, welche mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigen, wird eine Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Damit schwerbehinderten Menschen auf Dauer ein angemessener Platz im Arbeitsleben gesichert werden kann, können im Einzelfall besondere Hilfen notwendig werden, welche die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzen. Dafür sind besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Integrationsämter vorgesehen.
Darüber hinaus können Sie als schwerbehinderter Mensch so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die in der Regel davon abhängen, ob weitere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.

Diese Ausgleichsleistungen sind beispielsweise:

Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser Ausweis dient zum Bestätigen der Schwerbehinderteneigenschaft und zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt stellt außerdem fest, ob Sie als Schwerbehinderter einen Anspruch auf besondere Nachteilsausgleiche haben. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie ein entsprechendes Merkzeichen in Ihren Schwerbehindertenausweis.

Freie Fahrt im Nahverkehr
Wenn Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Ihre Behinderung erheblich beeinträchtigt ist oder wenn Sie hilflos oder gehörlos sind, werden Sie unentgeltlich befördert. Dazu müssen Sie nur Ihren entsprechend gekennzeichneten Ausweis vorzeigen. Die Regelung gilt im öffentlichen Personennahverkehr und mit der Eisenbahn: S-Bahnen, Regionalbahnen (RB), Regionalexpresszüge (RE) und Interregio-Express-Zü-ge (IRE) 2. Klasse in Nahverkehrszügen bundesweit. Bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nah-verkehrs ist der Zuschlag zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen ist. Die Wert-marke erhalten Sie auf Antrag gegen einen Betrag von 80 Euro für ein Jahr bzw. 40 Euro für ein halbes Jahr bei den Versorgungsämtern.
Blinde, Hilflose und bestimmte Sondergruppen erhalten die für ein Jahr gültige Wertmarke auf Antrag un-entgeltlich. Auch die Mitnahme einer berechtigten Begleitperson oder eines Hundes ist kostenlos.

GLEICHSTELLUNG BEHINDERTER MIT SCHWERBEHINDERTEN MENSCHEN

Haben Sie einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den schwerbehinderten Men-schen gleich gestellt werden. Darüber entscheidet die Arbeitsagentur. Voraussetzung ist, dass Sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz bekommen oder Ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Wenn Sie den schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden, können Sie für die Eingliederung in das Arbeitsleben die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie diese. Ausgeschlossen sind der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung.

WER IST FÜR WELCHE HILFEN ZUSTÄNDIG?

Diese Leistungsträger sind für die verschiedenen Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe zuständig:

DAS NEUE BUNDESTEILHABEGESETZ

Mit diesem Gesetz ändern sich viele Leistungen für Menschen mit Behinderung, besonders für das Leben in Einrichtungen. Seit Januar 2020 bekommen Men-schen mit Behinderung ihre Lebensunterhaltskosten und andere Einkünfte direkt vom Sozialamt ausgezahlt.

• Girokonto
Damit das funktioniert benötigt er ein Girokonto bei einer Bank, für das Einrichten des Girokontos wiederum einen gültigen Personalausweis (wenn keiner vorliegt beim zuständigen Bürgeramt beantragen). Die Bankverbindung mit dem Girokonto muss dem Sozialleistungsträger und allen anderen Leistungsträgern (z.B. Rententräger, Eingliederungshilfeträger, Wohngeldstelle) mit geteilt werden.

• Schwerbehindertenstatus
Es sollte in dem Zusammenhang der Schwerbehinder-tenstatus beim zuständigen Versorgungsamt überprüft werden (Merkzeichen G oder aG - wichtig bei Berücksichtigung von Mehrbedarfen).
Der Mehrbedarf für Mobilität beträgt (Stand 2019) 64,94 € pro Monat.

• Sozialhilfe
Die meisten Menschen, die in einer Wohneinrichtung leben, haben Anspruch auf Grundsicherung im Alter oder Erwerbsminderung. Die Prüfung auf Anspruch nimmt das Sozialamt vor, wenn ein Antrag gestellt wird. Der Regelsatz 2020 beträgt für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung lebt 432 €. In Einrichtungen gemeinschaftlicher Wohnformen müssen Leistungen für besondere Bedarfe gesondert beantragt werden:
- Es müssen die Kosten für die Unterkunft nachgewiesen werden (neuer Mietvertrag oder Wohn-
  und Betreuungsvertrag mit der Einrichtung oder Mietkostenbescheinigung vorlegen).
- Für Miete und Verpflegung sollte ein Dauerauftrag (auch SEPA-Lastschriftverfahren) eingerichtet
  werden.
- Bei Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung bitte ärztliches Attest einreichen.
- Mehrbedarf wegen Mittagessen in einer WfbM, aktuell 3,30 € pro Arbeitstag
Es gibt außerdem Mehrbedarfe für werdende Mütter, für Alleinerziehende und zur Schulbildung,
einmalige Bedarfe zur Anschaffung/Reparatur von orthopädischen Schuhen.

• Wohngeld
Wer keinen Anspruch auf Grundsicherung hat, weil er oder sie eine Rente bezieht, hat eventuell trotzdem Anspruch auf Wohngeld (2020: 190 € monatlich). Deshalb Antrag bei der Wohngeldstelle stellen!

• Rente
Die Rente wird ebenfalls auf das Konto des Menschen mit Behinderung eingezahlt (dafür der Rentenstelle die Bankverbindung mitteilen!).

• Eingliederungshilfe (Sachgebiet Eingliederungshilfe beim Sozialamt Görlitz)
Seit 2020 müssen die Eingliederungshilfeleistungen (z.B. Fachleistungen zur Unterstützung und Betreuung) neu beantragt werden. Sie werden von existenzsichernden Leistungen getrennt. Die Eingliederungshilfe wird in vier Gruppen aufgeteilt:
1. Leistungen zur sozialen Teilhabe
- behinderungsbedingte, notwendige Unterstützung im sozialen Bereich (z.B. Unterstützung beim
  Wohnen und in der Freizeit) sowie heilpädagogische Leistungen und Leistungen zur Mobilität
- Assistenzleistungen zur eigenständigen Bewältigung des Alltags
2. Leistungen zur Teilhabe an Bildung
- Unterstützung bei Schule, Ausbildung u. Studium
- Schulbegleitung
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung oder bei anderen Leistungsanbietern
  z.B. auf dem 1. Arbeitsmarkt)
4. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
Bitte informieren Sie sich bei Ihrem bisherigen Eingliederungshilfeträger ob Eingliederungshilfeleistungen ohne einen neuen Antrag weiter geleistet werden, bevor Sie einen neuen Antrag stellen!
Der Eingliederungshilfeträger sollte ein Gesamtplanverfahren durchführen an dem die Menschen mit Behinderung mitwirken können.

• Pflege
Die Pflegeversicherung beteiligt sich an den Kosten der Leistungen in den Wohneinrichtungen für die Pflegegrade 2 bis 5 pauschal mit 266 € im Monat. Hierfür muss bei der zuständigen Pflegeversicherung ein Antrag gestellt werden. Sind pflegebedürftige Menschen mit Behinderung, die in einer Einrichtung leben, am Wochenende oder in den Ferien bei ihren Familien, können sie wie bisher anteilig für jeden Tag der häuslichen Pflege Pflegegeld beantragen (z.B. bei Pflegegrad 5 pro Tag einen Betrag von 30,03 €).

Kritik am neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG)
Kritik am neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz (BTHG)
Scharfe Kritik am neuen Bundes-Teilhabe-Gesetz üben Fach- und Wohlfahrtsverbände. Der Paritätische Ge-samtverband meint, “die Pläne der Bundesregierung zielen in erster Linie auf Kostenbegrenzung hin, nicht aber auf gleichberechtigte und selbstbestimmte Teil-habe von Menschen mit Behinderung.”
Der Verband appelliert an die Regierung den Gesetz-entwurf grundlegend zu überarbeiten und die Hinweise aus Betroffenen-, Fach- und Wohlfahrtsverbän-den zu berücksichtigen. Der vorliegende Entwurf verstößt gegen die rechtsverbindlichen Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention und schafft kaum spürbare Verbesserungen für Menschen mit Behinderung. Im Gegenteil sollen fachliche Ziele der Eingliederungshilfe und bereits erreichte Standards abgebaut werden.
(Ullrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes)

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Die gesetzliche Pflegeversicherung
Das Bürgertelefon
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