Die gesetzliche Krankenversicherung

Deutschland verfügt über ein bewährtes, international anerkanntes System der gesundheitlichen Sicherung: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
Als der älteste Zweig der Sozialversicherung hat sie entscheidenden Anteil an der Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitswesens. Fast 90 Prozent der Bevölkerung sind gesetzlich krankenversichert. Mehr als jeder zweite Euro, der im deutschen Gesundheitswesen ausgegeben wird, kommt von der GKV. Die Beiträge für den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten. Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle Versicherten die medizinisch notwendigen Leistungen. Tragendes Prinzip der GKV ist somit der Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken, zwischen gut und weniger gut Vedienenden, zwischen Jungen und Alten, zwischen Alleinstehenden und Familien. Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig steuerlich absetzbar. Dies gilt für alle Basistarife in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung, inclusive etwaiger Zusatzbeiträge. Nicht absetzbar sind individuelle Wahl- und Zusatztarife und Zusatzversicherungen (z.B. Chefarztbehandlung, Krankenhaus-Einzelzimmer oder zusätzlicher Zahnschutz).
Wer ist versichert?
Die Versicherungspflicht ist ein zentraler Grundsatz in der GKV. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübt, und jeder Auszubildende versicherungspflichtig. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenverscherung besteht u. a. für:
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich beträgt,
  aber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird jährlich angepasst und
  liegt im Jahr 2011 bei 4.125,00 Euro/Monat.
• Auszubildende und Studierende sowie Praktikantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen
  vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten.
• Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmteVorversicherungszeiten erfüllt sind.
• Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem SGB III sowie
   - unter bestimmten Voraussetzungen - Bezieher von Arbeitslosengeld II.
• land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der   Landwirtschaft.
• Künstler und Publizisten.
• Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt
  gesetzlich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind. Personen, deren Bruttoarbeitsentgelt in
  den letzten drei Kalenderjahren und auch im folgenden Jahr oberhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt,
  fallen nicht unter die Versicherungspflicht, d. h. sie sind versicherungsfrei und können sich grundsätzlich in
  der GKV freiwillig versichern.
Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist in der Regel jedoch nur für Personen möglich, die ihr bereits zuvor angehört haben. Wer daher aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausscheidet, kann sich freiwillig versichern, wenn sie oder
er unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden
insgesamt mindestens 24 Monate in der GKV versichert war.
Freiwillig versichern können sich außerdem:
• Schwerbehinderte, wenn sie, ein Elternteil oder ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren
  vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich krankenversichert waren (die Satzung der Krankenkasse kann
  das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen).
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die innerland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.
Familienversicherung
Familienangehörige der in der GKV versicherten Pflicht- und freiwilligen Mitglieder sind in der Regel beitragsfrei mitversichert. Hierzu zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler unterhält, und Pflegekinder, wenn die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist, dass diese
• ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben
• nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
• nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung)
• nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
• nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind
• über kein Gesamteinkommen verfügen, das regelmäßig im Monat eine bestimmte Grenze überschreitet - für geringfügig
  beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 400 Euro, für alle anderen von 365 Euro pro Monat
Besonderheiten:
Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn die mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner nicht gesetzlichversichert ist und dessen regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.
Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, und auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales
bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Ausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die gesetzliche Krankenversicherung
Finanzierung
Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.
Die Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beiträge
Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen. Bei Pflichtversicherten sind dies das Arbeitsentgelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebsrenten) sowie weitere Arbeitseinkommen. Bei freiwillig Versicherten ist bei der Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Freiwillig Versicherte zahlen dementsprechend zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen wie zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (3.712,50 pro Monat im Jahr 2011) berücksichtigt.
In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen.
Auch Rentnerinnen und Rentner zahlen Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind bzw. deren Leistungsumfang eingeschränkt ist. Zudem findet der ermäßigte Beitragssatz für die sonstigen Einnahmen (zum Beispiel Zins- oder Mieteinkünfte) von freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern Anwendung.

Der Gesundheitsfonds
Seit dem 1. Januar 2009 legen gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze nicht mehr selbst fest. Stattdessen zahlen alle gesetzlich Versicherten den gleichen Beitragssatz. Mit dem Gesundheitsfonds fließen alle Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie der Steuerzuschuss des Bundes in einen gemeinsamen Topf. Dort wird das Geld gesammelt und je nach Alter, Geschlecht und vor allem Gesundheitszustand der Versicherten als Pauschale an die Kassen verteilt.
Das heißt:
Hat eine Krankenkasse viele Versicherte mit bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen, deren Behandlung hohe Kosten verursacht, bekommt sie mehr Geld aus dem Fonds als Krankenkassen, die viele gesunde Versicherte haben.

Der Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung wurde bei 15,5 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Arbeitnehmer und Rentner zahlen insgesamt 8,2 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens bzw. ihrer Rente, Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent. Besondere Regelungen gelten bei der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und bei einer Beschäftigung innerhalb der so genannten Gleitzone, d. h. einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro.

Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge
Wenn Zusatzbeiträge erforderlich sind, werden sie von der Krankenkasse als einkommensunabhängiger Betrag in Euro und Cent erhoben. Über die Höhe entscheidet jede Krankenkasse selbst. Der Zusatzbeitrag ist für alle Mitglieder einer Krankenkasse gleich. Sie führen diesen Beitrag direkt an ihre Krankenkasse ab. So können sie künftig Preise und Leistungen zwischen den Krankenkassen besser vergleichen.

Sozialausgleich schützt vor Überforderung
Die bisherige Deckelung der Zusatzbeiträge bei 1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bzw. 8 Euro entfällt. Stattdessen wird ein Sozialausgleich eingeführt, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag orientiert. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitrags- pflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, so greift der automatisch vom Arbeitgeber oder Rentenversicherungsträger durchzuführende Sozialausgleich, der aus Steuermitteln finanziert wird:
Der einkommensbezogene Krankenversicherungsbeitrag des Mitglieds wird um den Betrag der Überforderung - also den Differenzbetrag aus durchschnittlichem Zusatzbeitrag und zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen reduziert. Das ausgezahlte Einkommen ist so entsprechend höher. Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt berechnet jährlich, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Folgejahr sein wird.

Welche Beiträge zahlen Rentnerinnen und Rentner?
Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Versorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungs- beiträge zahlen. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt. Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein.
Sie erhalten jedoch vom Rentenversicherungsträger einen Zuschuss zu den aus der Rente zu zahlenden Beiträgen. Arbeitsuchende Für Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II (ALG II) und Unterhaltsgeld tragen die Bundesagentur für Arbeit und der Bund die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, allerdings erst mit Bewilligung der beantragten Leistung (in der Regel auch rückwirkend).

Bedürftige
Bedürftige Menschen können Sozialleistungen in Anspruch nehmen, die aus Steuermitteln finanziert werden. Für Erwerbsfähige zwischen 15 und 65 Jahren und ihre Angehörigen ist dies die Grundsicherung für Arbeitsuchende (ALG II).
Als erwerbsfähig gilt, wer in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten. Zuständig sind in der Regel die Bundesagentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaften (ARGEn), die aus der Agentur für Arbeit und der Kommune gebildet wurden, oder die Kommune selbst. Bezieher von ALG II sind für den Bezugszeitraum in der GKV versicherungspflichtig, es sei denn, sie sind als Angehörige eines Krankenversicherten familienversichert. Der zuständige Träger der Grundsicherung übernimmt den pauschalierten Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Auch bei Erwerbsfähigen, die kein ALG II beziehen, kann der zuständige Träger der Grundsicherung die Beiträge für eine freiwillige gesetzliche oder private Krankenversicherung ganz oder teilweise übernehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Übernahme Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann. Nicht erwerbs- fähige Personen (Menschen ab 65 Jahren und Personen, die voll erwerbsgemindert sind) können Leistungen der Sozialhilfe bei den örtlichen Sozialhilfeträgern erhalten. Von den Trägern der Sozialhilfe sind im erforderlichen Umfang auch die Pflichtbeiträge zur Krankenversicherung von nicht erwerbsfähigen Personen zu übernehmen, die nur durch die Zahlung dieser Beiträge hilfebedürftig würden. Voraussetzung für einen Anspruch ist jeweils, dass kein ausreichendes eigenes Einkommen und Vermögen existiert. Der Hilfebedürftige muss daher zunächst alle Möglichkeiten nutzen, den entstandenen Bedarf selbst zu decken. Dazu muss er auch vorhandenes Vermögen einsetzen. Allerdings hat der Gesetzgeber Freibeträge eingeräumt bzw. Vermögensgegenstände bestimmt, die nicht berücksichtigt werden.

Was leistet die gesetzliche Krankenversicherung?
Als Versicherter haben Sie Anspruch auf:
• Maßnahmen zur Vorsorge und Früherkennung von bestimmten Krankheiten ("Gesundheits-Check-up" ab dem 35. Lebensjahr, aller
  2 Jahre, Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für Frauen ab dem 20. und für Männer ab dem 35. Lebensjahr jährlich)
• Präventionsorientierte Zahnheilkunde
• Schutzimpfungen mit Ausnahme bei nicht berufsbedingtem Auslandaufenthalt
• Kieferorthopädische Behandlung für Versicherte in der Regel bis zum 18. Lebensjahr
• Ärztliche und zahnärztliche Behandlung
• Arznei-, Verband- und Heilmittel und Hilfsmittel
• Medizinisch notwendige Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen
• Kostenübernahme oder Zuschüsse bei notwendigen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen
• Behandlung im Krankenhaus, für Menschen mit spezialisiertem Versorgungsbedarf bei schweren bzw. seltenen Krankheiten
  auch ambulant
• Mutter-/Vater-Kind-Kuren
• Krankengeld: Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie vom Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen Lohn oder Gehalt weiter.
  Anschließend zahlt Ihnen die Krankenkasse 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts bis
  zur Beitragsbemessungsgrenze, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des letzten Nettoarbeits entgeltes.
  Das Krankengeld ist einschließlich Lohn- oder Gehaltsfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren beschränkt.
• Krankengeld bis zu 10 Tagen pro Jahr für jedes versicherte Kind unter 12 Jahren, das nach ärztlichem Zeugnis von Ihnen
  gepflegt werden muss und Sie daher nicht Ihrer Arbeit nachgehen können und keine andere im Haushalt lebende Person
  die Betreuung oder Pflege übernehmen kann. Insgesamt ist der Anspruch auf 25 Arbeitstage begrenzt.
  Bei behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindern, die gesetzlich versichert sind, besteht ohne Altersbegrenzung der
  Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld. Für Eltern schwerst kranker Kinder mit nur noch einer Lebenserwartung
  von Wochen oder wenigen Monaten besteht dieser Anspruch zeitlich unbegrenzt.
• Haushaltshilfe, wenn Sie ins Krankenhaus müssen oder eine stationäre Maßnahme antreten und dadurch ihren Haushalt nicht
  weiterführen können, vorausgesetzt, dass in Ihrem Haushalt ein Kind lebt, das zu Beginn der Haushaltshilfe
  das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist
• Häusliche Krankenpflege, wenn dadurch ein Krankenhausaufenthalt vermieden oder verkürzt werden kann oder so die
  ärztliche Behandlung gesichert wird, ebenso für ältere bzw. beeinträchtigte Menschen in Wohngemeinschaften
  oder ähnlichen neuen Wohnformen
• Häusliche Pflege für Frauen, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist
• Soziotherapie für Versicherte, die wegen schwerer psychischer Erkrankung nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich
  verordnete Leistungen in Anspruch zu nehmen
• Mutterschaftsgeld und Mutterschaftshilfe bei Schwangerschaft und Entbindung

Hausarztzentrierte Versorgung
Alle gesetzlichen Krankenkassen müssen eine hausarztzentrierte Versorgung anbieten. Hierzu schließen die Kassen zum Beispiel mit den Hausarztverbänden entsprechende Verträge ab. Wenn Sie als Patientin oder Patient freiwillig daran teilnehmen wollen, verpflichten Sie sich gegenüber Ihrer Krankenkasse, ausschließlich eine bestimmte Hausärztin oder einen bestimmten Hausarzt aufzusuchen und immer zunächst dorthin zu gehen. Für die hausarztzentrierte Versorgung müssen die Krankenkassen ihren Versicherten einen speziellen Hausarzttarif anbieten.
Das bedeutet:
Wer sich immer zuerst von seiner Hausärztin oder seinem Hausarzt behandeln lässt, kann von seiner Krankenkasse Vergünstigungen bekommen.
Palliativversorgung
Unter Palliativversorgung versteht man die Versorgung schwerstkranker und sterbender Menschen. Hierzu gehört auch die Schmerztherapie im ambulanten und stationären Bereich. Patientinnen und Patienten werden insbesondere durch Vertragsärzte, Pflegedienste und stationäre Einrichtungen palliativmedizinisch versorgt.
Zudem haben schwerstkranke Menschen und Sterbende unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine spezialisierte ambulante Palliativversorgung (SAPV). Die neue Leistung zielt darauf ab, dem Wunsch schwerstkranker Menschen zu entsprechen, möglichst in der eigenen häuslichen Umgebung in Würde zu sterben. Die neue Leistung steht Palliativpatienten zu mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und so weit fortgeschrittenen Erkrankung, dass hierdurch ihre Lebenserwartung begrenzt ist und sie eine be-
sonders aufwändige Versorgung benötigen.
Ambulante Teams (sogenannte Palliative-Care- Teams aus ärztlichem und pflegerischem Personal) versorgen die Versicherten. Sie arbeiten dabei eng mit Hospizdiensten zusammen. Voraussetzung für die Leistungsgewährung ist die Verordnung durch einen Vertragsarzt oder Krankenhausarzt. Der Anspruch auf Leistungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung steht auch Patientinnen und Patienten in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Be- hinderung, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe und in stationären Hospizen zu.
Zahnersatz
Die Krankenkassen beteiligen sich an den Kosten des Zahnersatzes in Höhe der so genannten befundbezogenen Festzuschüsse. Das bedeutet:
Maßgeblich für die Höhe des Zuschusses ist nicht die medizinisch notwendige Versorgung im Einzelfall, sondern diejenige, die in der Mehrzahl der Fälle bei einem Befund angewandt wird. Sie können sich also für jede medizinisch anerkannte Versorgungsform mit Zahnersatz entscheiden, ohne den Anspruch auf Kassenzuschuss zu verlieren.
Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse nach.
Bonusregelungen
Beim Zahnersatz Sie erhalten von Ihrer Krankenkasse einen finanziellen Bonus für den Zahnersatz, wenn Sie regelmäßig zu den zahnärztlichen Kontrolluntersuchungen gehen. Für diejenigen, die den Zahnarzt in den letzten fünf Jah- ren einmal jährlich für eine Kontrolluntersuchung aufgesucht haben, erhöht sich der Festzuschuss der Krankenkasse um 20 Prozent. Wer diese Vorsorge für die letzten zehn Jahre nachweisen kann, erhält einen um 30 Prozent höheren Festzuschuss.
Härtefallregelungen beim Zahnersatz
Auch die Härtefallregelungen für Zahnersatz gelten auf Basis der Festzuschussregelung. Liegt Ihr Einkommen unter einer bestimmten Einkommensgrenze, erhalten Sie die medizinisch notwendigen Leistungen für die Regelversorgung ohne eigene Zuzahlungen. Als geringes Einkommen gelten für das Jahr 2011 monatliche Bruttoeinnahmen bis zu 1.022 Euro für Alleinstehende. Für Versicherte mit einem Angehörigen gelten 1.405 Euro, für jeden weiteren Angehörigen kommen 255,50 Euro hinzu. Für alle anderen gilt eine gleitende Härtefallregelung: Die maximale Zuzahlung ist auf das Dreifache des Betrages begrenzt, um den das Bruttoeinkommen die zur vollständigen Zuzahlungsbefreiung maßgebende Einkommensgrenze überschreitet. Versicherte, deren Einkommen nahe an den Befreiungsgrenzen liegt, sollten sich daher von ihrer Krankenkasse hinsichtlich ihres tatsächlichen Anspruchs auf die gleitende Härtefallregelung beraten lassen.
Sehhilfen
Der Leistungsanspruch bei der Versorgung mit Sehhilfen ist auf Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie auf schwer sehbeeinträchtigte Versicherte begrenzt. Nicht unter die Leistungsbegrenzung fallen therapeutische Sehhilfen zur Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen. Bei Erwachsenen ist der Leistungsanspruch auf zwingend medizinisch notwendige Ausnahmefälle begrenzt. Dies betrifft Versicherte, die unter Sehschwäche beider Augen, unter Blindheit eines Auges und Sehschwäche des anderen Auges oder unter Blindheit beider Augenleiden. Versicherte mit erheblichen Gesichtsfeldausfällen sind ebenfalls zu den schwer Sehbeeinträchtigten zu rechnen und haben damit auch zukünftig Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf therapeutische Sehhilfen. Das sind Speziallinsen und Brillengläser, die der Krankenbehandlung bei Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) bestimmt in Richtlinien, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden können.
Weiterhin gelten die Regelungen, wonach für ein erforderliches Hilfsmittel ein Festbetrag festgesetzt werden kann.
ChronikerRegelung
Zuzahlungsregelungen
Die Zuzahlung betragt grundsätzlich zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro, allerdings nicht mehr als die Kosten des Mittels. Bei einer stationären Behandlung fällt ein Eigenanteil von täglich zehn Euro an, begrenzt auf 28 Tage im Kalenderjahr. Abweichend von diesem Grundsatz beträgt die Zuzahlung bei Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege zehn Prozent der Kosten sowie zusätzlich zehn Euro je Verordnung. Die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege ist ebenfalls auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt. Damit niemand in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit überfordert wird, gibt es individu- elle Belastungsgrenzen: Die Zuzahlungen sind auf zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei schwerwiegend chronisch Kranken liegt diese Grenze bei einem Prozent.
Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von Zuzahlungen befreit, ausgenommen die Zuzahlungen bei Fahrkosten. Auf Familien wird auch durch die Erhöhung der Kinderfreibeträge zusätzlich Rücksicht genommen. Bestimmte Arzneimittel können vollständig von der Zuzahlungspflicht befreit werden. Das ist der Fall, wenn sich Arzt und Patient gemeinsam für ein besonders günstiges Arzneimittel entscheiden, dessen Preis mindestens 30 Prozent unterhalb des Festbetrags liegt. Sie können sich in Ihrer Apotheke informieren, welche Medikamente zuzahlungsfrei erhältlich sind. Die aktuell zuzahlungsbefreiten Arzneimittel finden Sie auch in einer Übersicht im Internet unter:
www.gkv-spitzenverband.de/Befreiungsliste_Arzneimittel _Versicherte.gkvnet
Die Krankenkassen haben außerdem die Möglichkeit, mit Arzneimittelherstellern spezielle Ra- battverträge abzuschließen. Die Belastungsgrenze Die Zuzahlungen sollen niemanden über Gebühr belasten. Deshalb müssen Erwachsene nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens aus eigener Tasche hinzuzahlen. Für chronisch kranke Menschen, die besonders oft zum Arzt müssen und viele Medikamente benötigen, gilt eine niedrigere Belastungsgrenze. Sie liegt bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens. Bis zum Erreichen ihrer individuellen Belastungsgrenze müssen alle erwachsenen Versicherten Zuzahlungen leisten. Erst nach Erreichen dieser Grenze können sie sich durch ihre Krankenkassen von weiteren Zuzahlungen befreien lassen. Bereits zu viel geleistete Zuzahlungen werden erstattet. Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren — zum Beispiel Gehalt, Renten, Versorgungsbezüge, Kapital-Zinsen und Mieteinnahmen. Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Das können Ehegatten oder Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz sein. Kinder sind ebenfalls als Angehörigezu berücksichtigen:
• bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 18. Lebensjahr vollenden (unabhängig davon, ob sie familien-, pflicht-, freiwillig
  oder nicht gesetzlich versichert sind)
• ab dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollenden, sofern sie entsprechend familienversichert sind.
  Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze werden für Angehörige Familienabschläge vom Haushaltseinkommen abgezogen.
Für 2011 gelten folgende Werte:
• 4.599 Euro für den ersten Angehörigen
• 3.066 Euro für jeden weiteren Angehörigen
• 7.008 Euro für jedes zu berücksichtigende Kind Befreiung von Zuzahlungen
Die persönliche Belastungsgrenze wird jedes Jahr neu ermittelt. Zusammen mit ihrem Befreiungsantrag sollten Versicherte alle Originalquittungen über bereits geleistete Zuzahlungen und Kopien von Einkommensnachweisen (z.B.Gehaltsbescheinigung) einreichen.
Chronisch Kranke
Kritierien für die Einstufung als chronisch krank Als schwerwiegend chronisch krank gilt, wer mindestens ein Jahr lang einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde. Zusätzlich muss eines der folgenden Kriterien zutreffen:
• Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung von 60 Prozent oder mehr
• Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe II oder III
• der Patient muss aus Sicht des Arztes dauerhaft medizinisch versorgt werden, da sich sonst seine Krankheit lebensbedrohlich
  verschlimmert, seine Lebenserwartung gemindert oder seine Lebensqualität dauerhaft beeinträchtigt wird
Chronisch kranke Menschen müssen Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze von einem Prozent ihres Bruttoeinkommens leisten. Laut Gesetz benötigen sie dazu jedes Jahr neu eine ärztliche Bescheinigung über ihren Status. Die Kassen können auf die jährliche Bescheinigung durch den Arzt oder den Nachweis des Behinderungsgrades verzichten, wenn ein Arzt die chronische Erkrankung bereits einmal festgestellt hat und es keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verbesserung des Gesundheitszustandes gibt. Wer schwerwiegend chronisch krank ist, sollte deshalb bei seiner Krankenkasse am Beginn eines neuen Jahres nachfragen, ob er wieder einen Nachweis vorlegen muss. Wer krank ist und regelmäßig ärztliche Behandlung bzw. Medikamente braucht (Chroniker), kann von der halbierten Belastungsgrenze profitieren, wenn er nachweist, dass er sich vor der Erkrankung über die entsprechenden Vorsorgeuntersuchungen hat beraten lassen. Die Regelung gilt für Versicherte, die seit 2008 erstmals Vorsorgeuntersuchungen nach § 25 SGB V in Anspruch nehmen können. Das sind alle Frauen, die nach dem 1. April 1962 geboren wurden. Die Regelung ist zunächst auf die Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Brustkrebs, Darmkrebs und Gebärmutter- halskrebs beschränkt, soll aber auf weitere Vorsorgeuntersuchungen ausgedehnt werden. Die Beratung kann von jedem Arzt vorgenommen werden, der berechtigt ist, die Vorsorgeuntersuchung durchzuführen. Die Versicherten können sich auf der Grundlage der Beratung entscheiden, ob sie die Vorsorgeuntersuchung in Anspruch nehmen wollen. Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten einen Präventionspass zur Verfügung, mit dem eine regelmäßige Inanspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen nachgewiesen werden kann. Haben Versicherte die Teilnahme an den Vorsorgeuntersuchungen versäumt, nehmen aber nach Ausbruch der Erkrankung an einem strukturierten Behandlungsprogramm für chronische Erkrankungen teil, gilt ebenfalls die verminderte Belastungsgrenze. Die Mitwirkung an einem solchen Programm ist ebenfalls Ausdruck einer besonderen Eigenverantwortung.

Zuzahlungen im Überblick
Arzneimittel 10% des Apothekenabgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro *
Verbandmittel 10% des Apothekenabgabepreises, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro*
Fahrkosten 10% der Fahrkosten, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro pro Fahrt*
Heilmittel 10% des Abgabepreises zuzüglich 10 Euro pro Verordnung*
Hilfsmittel 10% der Kosten des Hilfsmittels, mindestens 5 Euro, maximal 10 Euro*
zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel 10% der Kosten je Packung, maximal 10 Euro im Monat
Krankenhausbehandlung 10 Euro pro Kalendertag für höchstens 28 Tage
Ambulante Rehabilitationsmaßnahmen 10 Euro pro Kalendertag
Stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen 10 Euro pro Kalendertag
Anschlussrehabilitation 10 Euro pro Kalendertag für höchstens 28 Tage
Vorsorge- u. Rehabilitationsmaßnahmen für Mütter und Väter 10 Euro pro Kalendertag
Praxisgebühr 10 Euro pro Quartal
(*) jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels
Fahrtkosten
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind. Neben Kosten für Fahrten zur stationären Behandlung können unter bestimmten Voraussetzungen auch Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden. Das betrifft beispielsweise die Fahrten zur Strahlentherapie, zur Chemotherapie und zur ambulanten Dialysebehandlung. Schwerbehinderte bekommen die Kosten für Fahrten zur ambulanten Behandlung erstattet, wenn sie einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (blind) oder "H" (hilflos) besitzen oder die Pflegestufe 2 oder 3 nachweisen können. Voraussetzung für eine Kostenübernahme ist die zwingende medizinische Notwendigkeit der Fahrt und die Genehmigung der Krankenkasse. Auch wenn Sie keinen Schwerbehindertenausweis mit den relevanten Merkzeichen haben, kann Ihre Krankenkasse bei Vorliegen einer vergleichbar schweren Beeinträchtigung der Mobilität Fahrten zur ambulanten Behandlung genehmigen. Ihre Krankenkasse übernimmt die Fahrkosten bei:
• Leistungen, die stationär erbracht werden
• Rettungsfahrten zum Krankenhaus auch ohne stationäre Behandlung
• Krankentransporten mit, aus medizinischen Gründen, notwendiger fachlicher Betreuung oder in einem Krankenwagen
• Fahrten zu einer ambulanten Behandlung sowie bei Fahrten zu einer vor- oder nachstationären Behandlung oder einer
  ambulanten Operation im Krankenhaus, wenn dadurch eine an sich gebotene stationäre oder teilstationäre
  Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird.
Sie müssen sich auf jeden Fall Ihre Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und min- destens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten. Bei Fahrtkosten müssen Zuzahlungen auch für Kinder und Jugendliche geleistet werden.

Rehabilitationsmaßnahmen
Alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation, auch die geriatrische Rehabilitation, sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Diese Regelung ist Grundlage vieler Verbesserungen, die allen Patienten zu Gute kommen. Ob nach einem Herzinfarkt, einer Hüftoperation oder Tumorentfernung. Rund zwei Millionen Menschen in Deutschland nehmen jedes Jahr Rehabilitationsleistungen in Anspruch. Bei vielen Krankheiten oder medizinischen Eingriffen sind anschließende Maßnahmen unverzichtbar, um die Genesung des Patienten auch langfristig zu gewährleisten und Folgeschäden zu verhindern. Bislang herrschte viel Verunsicherung darüber, bei welchen Krankheiten oder Verletzungen man einen Anspruch auf "Reha" hat, und ob sie von der Krankenkasse genehmigt wird. Jetzt gilt ohne Ausnahme: Alle Leistungen der medizinischen Rehabilitation sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Kassen, im ambulanten wie im stationären Bereich.
Besonders wichtig:
Das umfasst auch die Rehabilitation für ältere Menschen, die so genannte geriatrische Rehabilitation.

Reha vor Pflege
Gerade für ältere Menschen führen schwere Krankheiten und Verletzungen oft dazu, dass sie ihre Selbstständigkeit verlieren und dauerhaft Hilfe und Pflege brauchen. Das muss aber nicht sein. Rehabilitation kann oft dazu beitragen, schnell wieder ein selbstständiges Leben führen zu können. Alte Menschen haben nun einen Anspruch auf Rehabilitation. Diese kann stationär, teilstationär oder ambulant erfolgen. Auch wer bereits pflegebedürftig ist, kann zum Beispiel in stationären Pflegeeinrichtungen Rehabilitationsleistungen erhalten.

Zu Ihnen nach Hause:
die mobilen Reha-Teams
Als älterer Mensch oder Angehöriger kennen Sie die Unsicherheit: Was geschieht mit mir, meiner Mutter oder meinem Vater nach einer schweren Krankheit oder einer Verletzung? Viele ältere Menschen möchten in ihrer vertrauten Umgebung wieder "fit" werden statt in eine Reha-Klinik oder in ein Pflegeheim zu gehen. Mobile Reha-Teams machen das jetzt möglich. Dazu gehören ein Arzt, der die Behandlung koordiniert und - je nach Bedarf - ein Team aus Pflegekräften, Krankengymnasten oder Sprachtherapeuten. Diese Therapeuten besuchen und behandeln den Patienten zu Hause.
Die Angehörigen werden ebenfalls in das Gesamtkonzept mit eingebunden.
Das gemeinsame Ziel:
Der Patient soll, wenn er das möchte, so weit wie möglich seinen Alltag in den eigenen vier Wänden selbstständig gestalten können.

Mehr Wettbewerb, mehr freie Wahl
Schneller und individueller können Patienten jetzt notwendige Reha-Leistungen in Anspruch neh- men: Künftig dürfen sie sich "ihre" Einrichtung selbst aussuchen. Das stärkt den Wettbewerb - und ist vor allem für die Versicherten ein Plus im Vergleich zur früheren Regelung, wonach ihnen nur diejenigen Reha-Kliniken zur Verfügung standen, mit denen die Krankenkasse einen Ver- sorgungsvertrag hatte. Die Versicherten können zwischen allen bundesweit zertifizierten und zugelassenen stationären Reha-Einrichtungen wählen - sind diese aber teurer als die Vertragspartner der Krankenkassen, muss der Patient die Mehrkosten tragen. Diese Wahlfreiheit gilt nur, wenn die gesetzliche Krankenversicherung
- nicht aber Unfall- oder Rentenversicherung - für die Reha-Maßnahme zuständig ist.
Wer zahlt Ihre Reha?
Je nach Art der Krankheit / des Unfalls sind die Unfall-, Renten- oder Krankenversicherungen zuständig.
• Behandlungen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit bzw. Wiedereingliederung ins Berufsle- ben übernimmt die   Rentenversicherung.
• Die Unfallversicherung zahlt nötige Reha-Leistungen nach einem Unfall am Arbeitsplatz.
• Die Krankenversicherung finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen,
  zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Beschwerden zu lindern, sofern die Erwerbsfähigkeit nicht erheb-
   lich gefährdet oder gemindert ist. Sie ist zuständig, wenn es um Vorbeugung drohender Behinderung oder
  Pflegebedürftigkeit geht.
Die elektronische Gesundheitskarte
Die Leistungsfähigkeit der Ärztinnen und Ärzte ist die Grundvoraussetzung für eine erfolgreiche Diagnose und Therapie. Sie wird dadurch unterstützt, dass schnell und sicher wichtige Informationen verfügbar sind und zwischen den Beteiligten ausgetauscht werden können. Die zunehmende Spezialisierung in der Medizin führt häufig dazu, dass medizinische Informationen bei verschiedenen Ärzten dokumentiert und archiviert werden. Im Behandlungsfall kommt es darauf an, dass die Ärztin oder der Arzt schnell auf alle relevanten Gesundheitsdaten zugreifen kann. Das gelingt nur mit Unterstützung moderner Informations- und Kommunikationstechnologien. Diese Technologien helfen dabei, Daten systematisch zu archivieren, zu ordnen, zu verwalten, zu transportieren, aufzu- bereiten und zu interpretieren. Damit leisten sie einen wichtigen Beitrag für die Verbesserung der Patientenversorgung.
Die Gesundheitskarte ist der Schlüssel in der Hand der Patientinnen und Patienten für den Zugang zur Telematikinfrastruktur und damit für den Zugriff auf für die Behandlung relevante Daten. Auf der Basis der gesetzlich vorgegebenen Rahmenbedingungen wurden bereits Anwendungen der elektronischen Gesundheitskarte in einzelnen Regionen getestet. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen hat sich die Koalition darauf verständigt, eine Bestandsaufnahme durchzuführen. Diese Bestandsaufnahme ist inzwischen abgeschlossen.
Ab 2011 werden alle Krankenkassen verpflichtet, an 10 Prozent ihrer Mitglieder eine elektronische Gesundheitskarte auszugeben. Diese Karten sind mit Passbild (es erfolgt eine Bildbeschaffung durch die Kassen) und erweiterter Funktionalität ausgestattet.

zur Rentenversicherung
zu Rehabilitaion und Teilhabe
zur Pflegeversicherung
zur Startseite zurück