Die gesetzliche Pflegeversicherung
Beiträge • Pflegestufen • Leistungen
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung be-tragen 1,95 Prozent des Bruttolohns (für Kinderlose 2,2 Prozent).
Was ist Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung?
Dies ist genau festgelegt:
Wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist, gilt als pflegebedürftig.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche:
- Körperpflege
Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
- Ernährung
mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der Nahrung
- Mobilität
selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen,
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
- Hauswirtschaftliche Versorgung
Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Heizen

Ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, wird durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Dieser ordnet den Betroffenen eine der drei gesetzlich festgelegten Pflegestufen zu.

Die Pflegestufen

Stellt der MDK fest, dass mit Maßnahmen der Rehabilitation die Pflegebedürftigkeit überwunden, gemindert oder eine Verschlimmerung verhindert werden kann, so werden diese Leistungen den Pflegeleistungen vorgezogen.
wichtig: Um die Leistung der Pflegeversicherung in Anspruch zu nehmen, müssen die Pflegebedürftigen (entweder selbst oder als Familienangehöriger) in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt haben.

Stufe 1 - erheblich pflegebedürftig

Sie benötigen mindestens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand für die Pflege muss täglich mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Stufe 2 - schwer pflegebedürftig

Sie benötigen mindestens dreimal täglich zu den verschiedensten Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung
Der Zeitaufwand der Pflege muss täglich wenigstens drei Stunden betragen. Mindestens zwei Stunden müssen davon auf die Grundpflege entfallen.

Stufe 3 - schwerst pflegebedürftig

Sie benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe und zusätzlich mehrfach wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege muss täglich mehr als fünf Stunden betragen. Davon müssen mindestens vier Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden.
Die Einstufungen in die drei Pflegestufen sind Richtwerte. Es gibt aber auch Härtefälle:
Pflegebedürftige, die auch nachts von mehreren Pflegekräften gleichzeitig betreut werden müssen, fallen unter die Härteregel. Dies gilt auch, wenn Hilfe bei der Grundpflege täglich mehr als sieben Stunden, davon wenigstens zwei Pflegestunden in der Nacht, erforderlich ist.

Zusätzliche Betreuungsleistungen bei eingeschränkter Alltagskompetenz
(„Pflegestufe 0“)
Versicherte mit demenzbedingten Störungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der MDK dies festgestellt hat, können monatlich zusätzliche Betreuungsleistungen von 100 Euro (Grundbetrag) bis 200 Euro (erhöhter Betrag) in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Personen, bei denen der Hilfebedarf nicht für die Zuordnung in eine Pflegestufe ausreicht. Die Pflegekasse legt die Höhe des Betrages fest.


Die Leistungen

Häusliche Pflege
Die Höhe der häuslichen Pflegeleistungen richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe. Dem Pflegebedürftigen steht ein Wahlrecht zwischen Sachleis-tungen (Pflegeeinsätze durch Vertragspartner der Pflegekassen,z.B. Sozialstationen) und der Geldleistung (zur eigenständigen Sicherstellung der geeigneten, erforderlichen Pflege, z.B.durch Angehörige)zu.
Auch Kombinationen von Sach- und Geldleistungen sind im Interesse der persönlichen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen in der sozialen Pflegeversicherung denkbar. In der privaten Pflegeversicheung gibt es keine Sachleistungen, sondern nur Geldleistungen.
Die Kosten für Einsätze von ambulanten Pflegediensten und Sozialstationen werden von den Pflegekassen, abhängig vom Grad der Pflegebedürftigkeit, übernommen (Siehe Tabelle an Ende dieses Kapitels).
Pflegebedürftige, die nicht nur Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung, sondern auch einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung benötigen, erhalten zusätzlich einen sogenannten Betreuungsbetrag. Dies gilt besonders für altersverwirrte, pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung
Diese Mittel sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, qualitätsgesicherte Betreuungsan-gebote zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, z. B. Tages- oder Nachtpflege, Kurzzeitpflege.

Pflegegeld bzw. „Geldleistung“
bei der Pflege durch privat pflegende Personen: Je nach anerkannter Pflegestufe variieren die Beträge
zwischen 225 Euro, 430 Euro oder 685 Euro monatlich. Die pflegebedürftige Person erhält die bewilligte Summe direkt von der Pflegekasse und kann damit Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere Personen bezahlen, die sie „angemessen“ pflegen.
Nachbarn, Wohngemeinschaften oder Bewohner von betreuten Wohnanlagen können ihre Ansprüche auf Pflege und auf hauswirtschaftliche Versorgung bündeln und gemeinsame Verträge über die Pflegekasse mit den Pflegediensten abschließen. Dadurch werden die verfügbaren Mittel effektiver genutzt.

Pflegeberatung / Pflegestützpunkte

Um sicherzustellen, dass die Pflege auch wirklich angemessen erfolgt, sind Pflegegeldempfänger in den Pflegestufen I und II mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich verpflichtet, eine pflegerische Beratung durch einen von der Kasse zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Die Pflegeberatung ist seit 2009 Pflichtleistung der Pflegekassen. Es wird die Organisation der Pflege und die Abwicklung aller Formalitäten geplant und festgelegt (Fallmanagement). Diese Beratung kann auf Wunsch auch zu Hause erfolgen.
Die Länder haben die Möglichkeit, Pflegestützpunkte zur Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu errichten. Hilfs- und Begleitangebote verschiedener Träger und Einrichtungen werden hier vermittelt und koordiniert. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.
Professionell erbrachte Hilfsleistungen
durch einen häuslichen Pflegedienst („Sachleistung”). Je nach Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse dafür die Kosten in Höhe von 440 Euro, 1.040 Euro oder 1.510 Euro im Monat. In Härte fällen können diese bis zu 1.918 Euro monatlich betragen.
Kombinationsleistungen
Die beiden Bereiche Sachleistungen (Unterstützung durch ambulante Pflegedienste) und Geldleistungen (Pflegegeld) können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Man erhält dann jedoch nicht beide Leistungen zu vollen Anteilen, sondern das Pflegegeld verringert sich anteilig um den Wert der in Anspruch genommenen Sachleistungen.
Beispiel Kombinationsleistungen:
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 220 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 440 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 225 Euro stehen ihm noch 50 Prozent, also 112,50 Euro zu. Hat man sich für eine Kombination aus beiden Leistungen entschieden, ist man sechs Monate lang an diese Regelung gebunden, außer die Pflegesituation verändert sich wesentlich.
Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)
"Teilstationär" bedeutet, dass die pflegebedürftige Person nur für einen bestimmten Zeitraum stationär betreut wird - tagsüber oder nachts -, aber nicht ständig in einem Pflegeheim lebt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die pflegende Person berufstätig ist und die Pflege deshalb nur abends und am Wochenende übernehmen kann.
Eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege ist aber nicht nur dann eine Alternative, wenn eine ausreichende Betreuung zu Hause nicht möglich ist. Tagespflege kann die häusliche Pflege ergänzen und entlasten.
Die Pflegekassen übernehmen für Personen, die in eine Pflegestufe eingestuft wurden, die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen sowie für die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege, und für den Fahrdienst. Die Höhe der Erstattungen richtet sich nach der Pflegestufe. Auch diese Pflege gilt als "Sachleistung" und kann gegebenenfalls mit dem Pflegegeld kombiniert werden, das dann allerdings nur noch anteilig ausgezahlt wird.
Kurzzeitpflege
Kann ein pflegebedürftiger Mensch vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit der Kurzzeitpflege, um stationär versorgt zu werden. Für diese vorübergehende vollstationäre Pflege gibt es von der Pflegekasse bis zu 1.510 Euro für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr. In Kurzzeitpflege-Einrichtungen werden die Gäste pflegerisch, sozial und bei Bedarf auch medizinisch betreut.
Die Kurzzeitpflege ist oft im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt nötig, damit sich die Angehörigen auf die neue Situation einstellen können.
Ersatz- oder Verhinderungspflege
bei Ausfall der nichtprofessionellen Pflegeperson zu Hause, nach mindestens sechsmonatiger Pflegezeit. Hierbei übernimmt eine Ersatzpflegekraft die Pflege in der Regel im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen. Für eine Ersatzpflege bezahlt die Kasse pro Kalenderjahr für maximal 28 Tage 1.510 Euro.
Ersatzpflege und Kurzzeitpflege können unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden und werden nicht gegeneinander verrechnet.

Vollstationäre Pflege im Senioren- bzw. Pflegeheim
Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegestufe bis zu 1.023 Euro, 1.279 Euro oder 1.510 Euro. Für so genannte Härtefälle werden bis zu 1.825 Euro bezahlt.
Wichtig:
Insgesamt darf der Betrag jedoch 75 Prozent des Heimentgeltes nicht übersteigen!

Pflegebedingter Umbau der Wohnung
Umbaumaßnahmen der Wohnung, die die Pflege erleichtern oder dem Versicherten ein selbstständiges Leben ermöglichen, werden mit bis zu 2.557 Euro von der Pflegekasse gefördert.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden monatlich mit bis zu 31 Euro bezuschusst. Bei technischen Hilfen (z.B. Pflegebetten) müssen sich die Pflegebedürftigen mit zehn Prozent, höchstens jedoch mit 25 Euro je Hilfsmittel beteiligen. In der Regel werden solche Hilfsmittel aber leihweise überlassen. Soziale Sicherung der Pflegeperson
Pflegende Angehörige werden stärker unterstützt. Be-rufstätige, die Angehörige pflegen, haben Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit für maximal sechs Monate. In dieser Zeit zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraus-setzungen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. In der Kranken- und Pflegeversicherung ist in der Regel eine kostenfreie Familienversicherung über den Ehe-/Lebenspartner möglich.
Pflegepersonen, die nicht familienversichert werden, können sich freiwillig in der GKV versichern. Die Pflegekasse gibt dann Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.
Pflegekurse, in denen Angehörige in den unterschiedlichen Pflegetätigkeiten geschult werden, bieten die Pflegekassen kostenlos an.
Alle Leistungen stehen auch jüngeren pflegebdürftigen behinderten Menschen zur Verfügung. Zudem beteiligt sich die Pflegeversicherung pauschal mit einem Zuschuss an den laufenden Kosten von stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe, die keine Pflegeeinrichtungen sind, sondern in erster Linie der Eingliederung des behinderten Menschen dienen. Bedingung:
Die Voraussetzungen der Pflegestufe 1 sind erfüllt

Leistungen im Überblick

Ambulante Sachleistungen, Tages- / Nachtpflege
Stufe 1 ab 2010 = 440 Euro
Stufe 1 ab 2012 = 450 Euro
Stufe 2 ab 2010 = 1.040 Euro
Stufe 2 ab 2012 = 1.150 Euro
Stufe 3 ab 2010 = 1.510 Euro
Stufe 3 ab 2012 = 1.550 Euro

Sachleistungen bei außergewöhnlichem Pflegeaufwand = 1.918 Euro
Kurzzeitpfl. oder Pflegegeld bei Verhinderung der Pflegeperson (jährl. bis 28 Tg.) bis zu 1.510 Euro
Ergänzende Leistungenbei erheblich allgemeinem Pflegebedarf (jährl. bis 28 Tg.) bis zu 2.400 Euro

Pflegegeld

Stufe 1 ab 2010 = 225 Euro
Stufe 1 ab 2012 = 235 Euro
Stufe 2 ab 2010 = 430 Euro
Stufe 2 ab 2012 = 440 Euro
Stufe 3 ab 2010 = 685 Euro
Stufe 3 ab 2012 = 700 Euro

Vollstationäre Pflege

Stufe 1 ab 2012 = 1.023 Euro
Stufe 2 ab 2010 = 1.279 Euro
Stufe 3 ab 2010 = 1.510 Euro und ab 2012 1.550 Euro

Härtefall
ab 2010 = 1.825 Euro und ab 2012 = 1.918 Euro

Kontrollen - Qualitätssicherung

Wer pflegebedürftige Angehörige hat oder selbst auf Hilfe angewiesen ist, steht vor der Wahl:
Bei welchem Pflegedienst oder in welchem Heim ist man in den besten Händen?
Hört man auf Empfehlungen aus dem Bekanntenkreis oder vertraut man den Zertifikaten, die die Anbieter von sich aus erstellen ließen?
Laut Gesetz werden deutschlandweit alle Pflegeheime und -dienste geprüft und bewertet - gründlicher als je zuvor. Diese Prüfungen haben 2008 begonnen und müssen bis Ende 2010 abgeschlossen sein. Ab 2011 sollen dann alle Pflegeeinrichtungen einmal jährlich geprüft und benotet werden.
Die Kontrollen werden von Gutachtern des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung im Auftrag der gesetzlichen Pflegekassen vorgenommen und erfolgen grundsätzlich ohne vorherige Anmeldung.
Die Prüfungen beziehen sich auf verschiedene Bereiche - jeder Bereich wird mit einer Teilnote bewertet. In den stationären Pflegeeinrichtungen sind das die Pflege und medizinische Versorgung des Versicherten, der Umgang mit demenzkranken Bewohnern, die soziale Betreuung und Alltagsgestaltung sowie Wohnen, Verpflegung, Hauswirtschaft und Hygiene (insgesamt 82 Kriterien).

Im ambulanten Bereich werden pflegerische Leistungen, ärztlich verordnete Leistungen (z.B. Blutdruckkontrolle) sowie Dienstleistung und Organisation in Teilnoten bewertet (insgesamt 49 Kriterien).
Der MDK liefert die Ergebnisse an eine zentrale Datenbank. Diese gibt sie nach Prüfung an den Landesverband der Pflegekassen und an die Pflegeeinrichtungen weiter. Die Einrichtungen haben 28 Tage Zeit, sich zu der Bewertung zu äußern. Dann werden die Ergebnisse freigegeben und im Internet veröffentlicht.
Bei Mängeln werden Auflagen erteilt.
Notfalls kann der Vertrag gekündigt oder ein befristeter Aufnahmestopp ausgesprochen werden.
Die Pflegeeinrichtungen können auch auf eigenen Wunsch eine erneute Prüfung beantragen, die ursprünglichen Ergebnisse bleiben aber so lange öffentlich.
Die ersten Ergebnisse werden nun veröffentlicht - verständlich, übersichtlich und vergleichbar. Über Einrichtungen Ihrer Region können Sie sich unter folgender Adresse informieren:
www.pflegenoten.de

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