Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung
Leistungen • Persönliches Budget

Allen Menschen stehen Leistungen zur Rehabilitation zu, wenn sie behindert oder von einer Behinderung bedroht sind und besonderer Hilfen bedürfen. Rehabilitation sind alle Maßnahmen zur Wiedereingliederung von Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft und das normale Leben.
Die Ursachen für eine Behinderung spielen dabei keine Rolle. Es werden alle unterstützt, Menschen mit Kriegsleiden genauso wie Menschen, die von Geburt an behindert sind.
Die Bestimmungen des Sozislgesetzbuch(SGB) IX sind darauf gerichtet, das Ziel der Teilhabe und Rehabilitation behinderter Menschen mit medizinischen, beruflichen und sozialen Leistungen schnell,wirkungsvoll,wirtschaftlich und auf Dauer zu erreichen.
Die geriatrische und die gesamte medizinische Rehabilitation sind Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Diese sollen sich gezielt zur Lösung von Schnittstellenproblemen zwischen Akutversorgung, Rehabilitation und Pflege einsetzen, damit z. B. keine unnötigen Wartezeiten oder Pausen in der Behandlungsfolge entstehen.
Dabei ist es ein besonderes Anliegen, dass ältere Menschen nicht zu früh in die Pflege “abgeschoben” werden, sondern mit Hilfe der geriatrischen Rehabilitation so lange wie möglich aktiv am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.

Leistungen / Voraussetzungen
Haben Sie eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder sind Sie von solch einer Behinderung bedroht, besitzen Sie ein Recht auf Hilfe.
Diese kann erforderlich sein,
- um eine Behinderung abzuwenden, zu beseitigen oder zu bessern, bzw.
- um zu unterbinden, dass sich die Behinderungverschlimmert,oder um ihre Folgen zu mildern,
unabhängig davon, welche Ursachen die Behinderung hat.
Leistungen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
- ärztliche und zahnärztliche Behandlung
- Arznei- und Verbandmittel
- Heilmittel, einschließlich physikalischer, Sprach- und Beschäftigungstherapie
- Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung
sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel
- Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Bei Bedarf werden die Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrichtungen durchgeführt und schließen die erforderliche Unterkunft und Verpflegung ein.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
- Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu rlangen, einschließlich Beratung, Vermittlung,
Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
- Berufsvorbereitung einschließlich einer Grundausbildung, die wegen der Behinderung erforderlich ist (z.B. für blinde Menschen)
- berufliche Anpassung, Ausbildung, Weiterbildung einschließlich eines schulischen Abschlusses, der
erforderlich ist, um an einer beruflichen Weiterbildung teilzunehmen
- sonstige Hilfen der Arbeits- und Berufsförderung, um Menschen mit Behinderung eine angemessene Erwerbs- oder Berufstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder einer Werkstatt für behinderte Menschen zu ermöglichen
Bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben müssen die Eignung, Neigung und die bisherige Tätigkeit des behinderten Menschen genauso berücksichtigt werden wie die Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt. Dazu gehört auch die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Verpflegung - vorausgesetzt, dass der behinderte Mensch außerhalb des eigenen oder des elterlichen Haushalts untergebracht ist, um an der Maßnahme teilnehmen zu können. Das kann notwendig sein, wenn Art und Schwere der Behinderung dies erfordern, oder um den Erfolg der Rehabilitation zu sichern.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft
Hierzu zählen beispielsweise:
- Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind
- Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten
- Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichem und kulturellen Leben und zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt

Finanzielle Leistungen
Die zuständigen Leistungsträger zahlen in der Regel entweder Krankengeld, Versorgungs-krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Arbeitsentgeltes, das der Beitragsberechnung zugrunde liegt, allerdings nicht mehr als 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. In der Rentenversicherung wird statt Krankengeld ein Übergangsgeld gezahlt, das 75 bzw. 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes beträgt.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten Sie in der Regel ein Übergangsgeld in gleicher Höhe. Ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, leistet sie Übergangsgeld, wenn bestimmte Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung nachgewiesen werden. Darüber hinaus leistet die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Erstausbildung behinderter Jugendlicher und junger Erwachsener unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausbildungsgeld.
Persönliches Budget
Damit behinderte und pflegebedürftige Menschen in der Lage sind, ein selbstständiges und selbst-bestimmtes Leben zu führen, können sie statt der einzelnen Sachleistungen auf Antrag Geldzahlungen zur eigenen Verfügung erhalten, mit denen sie benötigte Leistungen selbst organisieren und bezahlen können. Während einer Erprobungsphase entscheiden die Leistungsträger über persönliche Budgets im Rahmen ihres Ermessens.
Einrichtungen
Berufsbildungswerke
Das sind überbetriebliche Einrichtungen, in denen behinderte Jugendliche, die wegen ihrer Behinderung auf eine ausbildungsbegleitende Betreuung durch Ärzte, Psychologen und Pädagogen angewiesen sind und deshalb nicht betrieblich ausgebildet werden können, eine berufliche Erstausbildung erhalten.
Berufsförderungswerke
sind überbetriebliche Einrichtungen, in denen behinderte Erwachsene, die begleitende Dienste durch Ärzte, Psychologen usw. benötigen, beruflich umgeschult und fortgebildet werden.
Berufliche Trainingszentren
sind Spezialeinrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben psychisch behinderter Menschen. Ziel ist die Abklärung einer realistischen beruflichen Perspektive, die Wiedereingliederung ihrer Teilnehmer/innen auf dem Arbeitsmarkt oder die Stabilisierung für eine anzuschließende Umschulung/Ausbildung.
Einrichtungen der medizinischen -
beruflichen Rehabilitation
Dies sind besondere Rehabilitationszentren für spezielle Krankheits- oder Behinderungsarten, in denen in einem nahtlos ineinander greifenden Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.
Werkstätten für Behinderte
Behinderte Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten hier eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung. Die Werkstätten ermöglichen es, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein Arbeitsentgelt zu erzielen.
Wichtig:
wenn behinderte Menschen in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, besteht für sie Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung.

Regelungen für schwerbehinderte Menschen

Sobald bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigsten 50 festgestellt wird, sind Sie am Arbeitsplatz besonders geschützt. Der Schutz gilt vor allem hinsichtlich der Kündigung durch den Arbeitgeber. Außerdem haben Sie als schwerbehinderter Mensch Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage).
Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe je nach Erfüllungsquote in Höhe von 105, 180 oder 260 Euro gezahlt werden. Die Gelder fließen in besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. In Betrieben und Verwaltungen, welche mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigen, wird eine Schwerbehin dertenvertretung gewählt.
Damit schwerbehinderten Menschen auf Dauer ein angemessener Platz im Arbeitsleben gesichert werden kann, können im Einzelfall besondere Hilfen notwendig werden, welche die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzen. Dafür sind besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Integrationsämter vorgesehen.
Darüber hinaus können Sie als schwerbehinderter Mensch so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die in der Regel davon abhängen, ob weitere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.
Diese Ausgleichsleistungen sind beispielsweise:
- Steuererleichterungen (Behinderten-Pausch-betrag)
- unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr
- Befreiung von Rundfunkgebühren
- Vergünstigung bei der Kfz-Steuer
- Parkerleichterungen

Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieser Ausweis dient zum Bestätigen der Schwerbehinderteneigenschaft und zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt stellt außerdem fest, ob Sie als Schwerbehinderter einen Anspruch auf besondere Nachteilsausgleiche haben. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie ein entsprechendes Merkzeichen in Ihren Schwerbehindertenausweis.
Freie Fahrt im Nahverkehr
Wenn Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Ihre Behinderung erheblich beeinträchtigt ist oder wenn Sie hilflos oder gehörlos sind, werden Sie unentgeltlich befördert. Dazu müssen Sie nur Ihren entsprechend gekennzeichneten Ausweis vorzeigen. Die Regelung gilt im öffentlichen Personenverkehr und mit der Eisenbahn (2. Klasse in Nahverkehrszügen, bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs ist der Zuschlag zu zahlen). Für den Schwerbehinderten ist die “Freifahrt” bei der Deutschen Bahn AG oder ihren Tochtergesellschaften begrenzt auf 50 km im Umkreis um den Wohnsitz oder gewöhnlichen Auf-enthalt (im Verkehrsverbund keine km - Begrenzung).
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen ist und ein
Streckenverzeichnis vorliegt. Die Wertmarke erhalten Sie auf Antrag gegen einen Betrag von 60 Euro für ein Jahr bzw. 30 Euro für ein halbes Jahr bei den Versorgungsämtern. Blinde, Hilflose und bestimmte Sondergruppen erhalten die für ein Jahr gültige Wertmarke auf Antrag unentgeltlich. Ist die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen, fährt diese kostenlos. Das gilt auch im Fernverkehr.
Gleichstellung behinderter mit schwerbehinderten Menschen
Haben Sie einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den schwer-behinderten Menschen gleich gestellt werden. Darüber entscheidet die Arbeitsagentur. Voraussetzung ist, dass Sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz bekommen oder Ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können. Wenn Sie den schwerbehinderten Menschen gleich gestellt werden, können Sie für die Eingliederung in das Arbeitsleben die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie sie.
Ausgeschlossen sind der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung.

Wer ist für welche Hifen zuständig?

Jeder Träger unseres Sozialversicherungssystems kümmert sich um seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation:
- Die Krankenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Träger sind:
Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen,
Seekasse,
Angestellten- und Arbeiterersatzkassen,
Bundesknappschaft,
landwirtschaftliche Krankenkassen.
- Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ihrer Versicherten und zu deren Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
Träger sind:
- Deutsche Rentenversicherung Bund,
- Deutsche Rentenversicherung Länder,
- Deutsche Rentenversicherung
- Knappschaft-Bahn-See.
- Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig.
Träger sind:
- gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften,
- See-Berufsgenossenschaften,
- Eigenunfallversicherungsträger von Bund, Ländern und Gemeinden.

- Die Träger der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden übernehmen z.B. für Kriegs- und Wehrdienstopfer Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Träger sind:
- Landesversorgungsämter, Versorgungsämter und Hauptfürsorgestellen.
- Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit hierfür kein anderer Träger zuständig ist.
Für erwerbsfähige, hilfebedürftige Arbeitssuchende übernehmen die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II diese Leistungen.
- Sozialhilfe und die Jugendhilfe treten bei allen Bereichen der Rehabilitation ein, allerdings nur, wenn keiner der anderen Träger zuständig ist.
Ansprechpartner sind die Sozial- und Jugendämter.

Versorgungsämter und Integrationsämter
Die Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) IX werden unter anderem von Versorgungsämtern, der Arbeitsverwaltung und Integrationsämtern wahrgenommen.

Die Versorgungsämter stellen die Behinderung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale fest, die jemand erfüllen muss, um Nachteilsausgleiche beanspruchen zu können.
Außerdem stellen sie die Schwerbehindertenausweise aus.
Die Bundesagentur für Arbeit fördert die Einstellung schwerbehinderter Menschen und überwacht die Beschäftigungspflicht.
Die Integrationsämter helfen, wenn die schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte Schwierigkeiten bei der Beschäftigung bzw. Integration haben. Die Arbeitgeber werden ebenfalls vom Integrationsfachdienst beraten.
Ansprechpartner des Integrationsfachdienstes Sachsen (zum Beispiel-) im Landkreis Bautzen:
- Am Stadtwall 1a, 02625 Bautzen
Tel.: 0 35 91/52 68-20 - Fax: 52 68-30,
Frau Findeiß
- Chr.-Weißmantel-Str. 27, 01917 Kamenz
Tel.: 0 35 78/3 75-1 75 - Fax: 3 75-1 46,
Frau Larisch
E-Mail: stefanie.larisch@ifdmalteser.de

Alle Träger sind verpflichtet, eng zusammenzuarbeiten und Anträge an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ein wesentlicher Punkt des SGB IX ist die Verpflichtung der Rehabilitationsträger, gemeinsame Servicestellen einzurichten, die Hilfe suchenden Menschen auf Kreisebene als Anlaufstelle dienen.
Zu den Aufgaben der Servicestellen zählen:
- die Information über Leistungen der Reha-Träger und über deren Voraussetzungen
- die Unterstützung der Betroffenen bei der Klärung des Rehabilitationsbedarfs
- die Ermittlung des zuständigen Reha-Trägers
- die Unterstützung bei der Antragsstellung und Weiterleitung an den Reha-Träger
- die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von Leistungen
- die entscheidungsreife Vorbereitung des “Falles”
- die Begleitung bis zur Entscheidung des Reha-Trägers sowie die Koordination und Vermittlung zwischen mehreren Reha-Trägern und Beteiligten

Jeder Rehabilitationsträger muss einen (formlosen) Antrag auf Rehabilitation entgegennehmen - auch dann, wenn er selbst nicht zuständig ist - und an die zuständige Stelle weiterleiten.
"Job 4000"
Beschäftigung, Ausbildung,Unterstützung
Mit diesem Programm soll die berufliche Integration schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen Arbeitsmarkt gezielt vorangetrieben werden.
Arbeitgeber, die einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (z. B. ohne Berufsabschluss oder mit geistiger / seelischer Behinderung) zusätzlich einstellen, erhalten vom Integrationsamt eine finanzielle Unterstützung (bis zu 600 Euro monatlich /bis 5 Jahre Dauer).
Ein zusätzlicher Ausbildungsplatz für einen schwerbehinderten Jugendlichen kann mit bis zu 3.000 Euro gefördert werden, für Übernahme nach der Ausbildung gibt es zusätzlich eine Prämie von bis zu 5.000 Euro. Ansprechpartner für Arbeitgeber sind die Integrationsämter.

zur Krankenversicherung
zur Rentenversicherung
zur Pflegeversicherung
zur Startseite zurück