Grundsicherung im Alter
Anspruch und Bedarf • Einkommen und Vermögen
Da das Rentenniveau sinkt, sind immer mehr Menschen auf so genannte Grundsicherung im Alter angewiesen. Sie soll Altersarmut einschrän-
ken und wird an diejenigen gezahlt, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen bestreiten können. Die Sozialleistung gibt es nicht nur für Bedürftige im regulären Rentenalter, sondern auch für Jüngere, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind.
Wer hat Anspruch?
Wenn nach dem SGB XII Ihr Regelbedarf höher als Ihr anrechenbares Einkommen ist, steht Ihnen die Diffferenz als Grundsicherung zu.
Der Regelbedarf liegt im Jahr 2011 für Allein-
stehende bei 364 Euro, für ein Ehepaar für beide Partner jeweils bei 328 Euro, insgesamt bei 656 Euro. Dies gilt auch für Paare, die eheähnlich, aber unverheiratet zusammenleben sowie für eingetragene Lebenspartnerschaften.
Mehr- und Sonderbedarf
Für viele Grundsicherungsbezieher wird wegen besonderer Lebensumstände ein Mehrbedarf anerkannt.
So erhalten Schwerbehinderte mit Ausweis G einen Zuschlag von 61,88 Euro monatlich für Alleinstehende oder 55,76 Euro für (Ehe-)Partner.
Auch für kostenaufwendige Ernährung aus medizinischen Gründen kann bei ärztlicher Verordnung ein
Mehrbedarfs-Zuschlag gewährt werden (10 bis 20 Prozent des Regelbedarfs).
Brauchen Sie aus medizinischen Gründen orthopädische Schuhe, Einlagen, ein Blutdruck-
mess- oder Bestrahlungsgerät? Benötigen Sie andere therapeutische Geräte oder müssen Sie hierzu einen Eigenanteil zahlen?
Als Bezieher von Grundsicherung haben Sie Anspruch darauf, dass das Sozialamt dies übernimmt.
Miet- und Heizkosten
Das Sozialamt übernimmt auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Die Mietkosten, oder die Kosten, für ein selbst genutztes Eigenheim müssen jedoch “angemessen” sein. Bei der Wohnungsgröße gelten in der Regel für eine Person 45 - 50 m² als angemessen, für jede weitere Person kommen ca. 15 m² dazu.
Oft machen sich auch Eigentümer von Wohnungen oder Häusern im Alter Sorgen um die Kosten der Erhaltung. Auch sie können bei Bedürftigkeit Grundsicherung bekommen. Als Unterkunftskosten zählen dabei die übernahmefähigen Kosten der Unterkunft und die damit verbundenen Belastungen (z.B. Grundsteuer, Schuldzinsen für Hypotheken sowie Nebenkosten).
Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, ist kranken und pflegeversichert. Die Beiträge werden im allgemeinen von der Rente und damit vom anrechenbaren Einkommen abgezogen. So übernehmen die Ämter indirekt die Versicherungsbeiträge,
auch eventuelle Zusatzbeiträge der Krankenkassen.
Einkommen und Vermögen
Fast alle Einnahmen von Grundsicherungsbezie-
hern werden auf den Bedarf der Betroffenen angerechnet.
Ausnahmen bestehen hauptsächlich bei der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und beim
Erhalt von Pflegegeld. Bei anderen Einkünften werden Steuern und SV-Beiträge sowie Zahlungen für gesetzlich vorgeschriebene Ver-
sicherungen (z.B. Wohngebäudevesicherung für Eigentümer, angemessene
Hausrats- oder Haftpflichtversicherungen) abgezogen. Bei Erwerbseinkünften (z.B. Minijobs) bleiben 30
Prozent anrechnungsfrei, höchstens jedoch die Hälfte des Regelbedarfs.
Die Vermögens-Regeln bei Grundsicherung im Alter sind härter als die bei Hartz IV geltenden Bestimmungen. Wer vor dem regulären Renten-
alter Arbeitslosengeld II bezogen hat, muss seine Rücklagen bis zum sogenannten Schonvermögen aufbrauchen, bevor er Anspruch auf Grundsiche-
sicherung hat.
Bei alleinstehenden Grundsicherungsempfängern beträgt das Schonvermögen lediglich 2 600 Euro, bei Verheirateten und Partnern kommen noch 614 Euro hinzu.
Erlaubt ist ein angemessener Hausrat, wobei die bisherigen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen sind.
Auch Familien- oder Erbstücke müssen nicht unbedingt verkauft werden.
Ebenfalls zum Schonvermögen gehört eine kleinere Immobilie, die vom Bezieher selbst bewohnt wird. Sie
muss in der Regel nicht veräußert werden, bevor man
Grundsicherung beziehen kann. Ein Mehrfamilienhaus darf man allerdings nicht besitzen, das muss verkauft werden.
Keine Rückzahlung
Wer Grundsicherung im Alter bezieht, muss meist nicht damit rechnen, dass seine Kinder vom Amt zur
Kasse gebeten werden - es sei denn, ein Kind verdient nach Abzug von Werbungkosten mehr als 100 000 Euro
im Jahr. Und nach dem Tod eines Grundsicherungsbeziehers werden dessen Erben nicht zur Rückzahlung verpflichtet, falls Vermögen übrig geblieben ist.
Antragstellung
Die Leistungen beginnen mit der Antragstellung, Nachzahlungen gibt es nicht. Die Unterstützung wird
immer nur für jeweils ein Jahr bewilligt, danach wird geprüft und neu berechnet.
Gegen ablehnende oder zu niedrige Bescheide muss innerhalb eines Monats beim Sozialamt Widerspruch
eingelegt werden. Wird diesem Widerspruch nicht stattgegeben, kann man innerhalb eines Monats nach
Zugang des Bescheides beim Sozialamt Klage erheben.
QUELLEN
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Broschüre “Soziale Sicherung im Überblick” (Ausgabe 2010)
- Bundesministerium für Gesundheit Broschüre “Ratgeber zur gesetzlichen Krankenversicherung” (Ausgabe 2010)
-
www.bmas.bund.de •
www.aok-bv.de - Mitteldeutscher Rundfunk
- Sächsische Zeitung (26.08.2011)