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Die gesetzliche Krankenversicherung (Seite 1)
Versicherungspflicht • Familienversicherung
Deutschland verfügt über ein bewährtes, international anerkanntes System der gesundheitlichen Sicherung: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Als der älteste Zweig der Sozialversicherung hat sie entscheidenden Anteil an der Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitswesens. Fast 90 Prozent der Bevlkerung sind gesetzlich krankenversichert. Mehr als jeder zweite Euro, der im deutschen Gesundheitswesen ausgegeben wird, kommt von der GKV.
Die Beiträge für den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten. Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle Versicherten die medizinisch notwendigen Leistungen. Tragendes Prinzip der GKV ist somit der Solidarausgleich zwischen Gesunden und Kranken, zwischen gut und weniger gut Vedienenden, zwischen Jungen und Alten, zwischen Alleinstehenden und Familien.
Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vollständig steuerlich absetzbar. Dies gilt für alle Basistarife in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung, inclusive etwaiger Zusatzbeiträge. Nicht absetzbar sind individuelle Wahl- und Zusatztarife und Zusatzversicherungen (z.B. Chefarztbehandlung, Krankenhaus-Einzelzim-
mer oder zusätzlicher Zahnschutz).

Wer ist versichert?

Die Versicherungspflicht ist ein zentraler Grundsatz in der GKV. Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausübt, und jeder Auszubildende versicherungspflichtig. Eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenverscherung besteht
u. a. für:
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ar-
beitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400 Euro monatlich beträgt, aber die allgemeine Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Diese Grenze wird jährlich angepasst und liegt im Jahr 2011 bei 4.125,00 Euro/Monat.
• Auszubildende und Studierende sowie Prakti-
kantinnen und Praktikanten, die eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt verrichten.
• Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte
Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
• Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhalts-
geld nach dem SGB III sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - Bezieher von Arbeitslosen- geld II.
• land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und
ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie Altenteiler in der Landwirtschaft.
• Künstler und Publizisten.
• Personen ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetz-
lich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.
Personen, deren Bruttoarbeitsentgelt in den letzten drei Kalenderjahren und auch im folgen den Jahr oberhalb der Versicherungspflicht-
grenze liegt, fallen nicht unter die Versicherungs-
pflicht, d. h. sie sind versicherungsfrei und können

sich grundsätzlich in der GKV freiwillig versichern.
Eine freiwillige Versicherung in der GKV ist in der Regel jedoch nur für Personen möglich, die ihr bereits zuvor angehört haben. Wer daher aus der Pflichtversicherung oder der Familienversicherung ausscheidet, kann sich freiwillig versichern, wenn sie oder er unmittelbar vorher ununterbrochen mindestens zwölf Monate oder in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden insgesamt min- destens 24 Monate in der GKV versichert war.
Freiwillig versichern können sich außerdem:
• Schwerbehinderte, wenn sie, ein Elternteil oder
ihr Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner in den letzten fünf Jahren vor dem Beitritt mindestens drei Jahre gesetzlich kranken-versichert waren (die Satzung der Krankenkasse kann das Recht zum Beitritt von einer Altersgrenze abhängig machen).
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die
innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr aus dem Ausland wieder eine Beschäftigung aufnehmen, die nicht zur Versicherungspflicht führt.

Familienversicherung

Familienangehörige der in der GKV versicherten Pflicht- und freiwilligen Mitglieder sind in der Regel beitragsfrei mitversichert. Hierzu zählen Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder. Als Kinder gelten auch Stiefkinder und Enkel, die die Beitragszahlerin oder der Beitragszahler unterhält, und Pflegekinder, wenn die Pflege nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Voraussetzung für die beitragsfreie Mitversicherung von Familienangehörigen ist,
dass diese
• ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen
Aufenthalt in Deutschland haben
• nicht selbst Mitglied einer Krankenkasse sind,
• nicht versicherungsfrei sind (unschädlich ist die
Versicherungsfreiheit in einer geringfügigen Beschäftigung)
• nicht von der Versicherungspflicht befreit sind
• nicht hauptberuflich selbstständig tätig sind
• über kein Gesamteinkommen verfügen, das
regelmäßig im Monat eine bestimmte Grenze überschreitet - für geringfügig beschäftigte Familienmitglieder gilt eine Einkommensgrenze von 400 Euro, für alle anderen von 365 Euro pro Monat

Besonderheiten:
Die Familienversicherung eines Kindes ist ausgeschlossen, wenn die mit dem Kind verwandte Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner nicht gesetzlich versichert ist und dessen regelmäßiges Gesamteinkommen die monatliche Versicherungspflichtgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartners.
Die Altersgrenze für die Familienversicherung eines Kindes erhöht sich vom 18. auf das 23. Lebensjahr, wenn das Kind nicht erwerbstätig ist, und auf das 25. Lebensjahr, wenn es sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet oder ein freiwilliges soziales bzw. ökologisches Jahr ableistet. Wird die Ausbildung durch Grundwehr- oder Zivildienst unterbrochen oder verzögert, verlängert sich