Deutschland verfügt über ein bewährtes, international anerkanntes System der gesundheitlichen Sicherung: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Als der älteste Zweig der
Sozialversicherung hat sie entscheidenden Anteil
an der Leistungsfähigkeit unseres Gesundheitswesens. Fast 90 Prozent der Bevlkerung sind gesetzlich krankenversichert.
Mehr als jeder zweite Euro, der im deutschen Gesundheitswesen ausgegeben wird, kommt von der GKV.
Die Beiträge für den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Versicherten.
Unabhängig von der Höhe der gezahlten Beiträge erhalten alle
Versicherten die medizinisch notwendigen
Leistungen. Tragendes Prinzip der GKV ist somit
der Solidarausgleich zwischen Gesunden und
Kranken, zwischen gut und weniger gut
Vedienenden, zwischen Jungen und Alten,
zwischen Alleinstehenden und Familien.
Seit 2010 sind die Beiträge zur Kranken- und
Pflegeversicherung vollständig steuerlich absetzbar.
Dies gilt für alle Basistarife in der gesetzlichen und in der privaten Krankenversicherung, inclusive etwaiger Zusatzbeiträge.
Nicht absetzbar sind individuelle Wahl- und
Zusatztarife und Zusatzversicherungen (z.B.
Chefarztbehandlung, Krankenhaus-Einzelzim-
Die Versicherungspflicht ist ein zentraler
Grundsatz in der GKV. Grundsätzlich ist jeder
Arbeitnehmer, der eine Beschäftigung gegen
Arbeitsentgelt ausübt, und jeder Auszubildende
versicherungspflichtig. Eine Pflichtversicherung in
der gesetzlichen Krankenverscherung besteht
u. a. für:
• Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Ar-
beitsentgelt aus der Beschäftigung mehr als 400
Euro monatlich beträgt, aber die allgemeine
Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt.
Diese Grenze wird jährlich angepasst und liegt
im Jahr 2011 bei 4.125,00 Euro/Monat.
• Auszubildende und Studierende sowie Prakti-
kantinnen und Praktikanten, die eine in Studien-
oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene
berufspraktische Tätigkeit ohne Arbeitsentgelt
verrichten.
• Rentnerinnen und Rentner, sofern bestimmte
Vorversicherungszeiten erfüllt sind.
• Bezieher von Arbeitslosengeld oder Unterhalts-
geld nach dem SGB III sowie - unter bestimmten
Voraussetzungen - Bezieher von Arbeitslosen-
geld II.
• land- und forstwirtschaftliche Unternehmer und
ihre mitarbeitenden Familienangehörigen sowie
Altenteiler in der Landwirtschaft.
• Künstler und Publizisten.
• Personen ohne anderweitigen Anspruch auf
Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetz-
lich krankenversichert waren oder der GKV zuzuordnen sind.
Personen, deren Bruttoarbeitsentgelt in den letzten drei Kalenderjahren und auch im folgen den Jahr oberhalb der Versicherungspflicht-
grenze liegt, fallen nicht unter die Versicherungs-
pflicht, d. h. sie sind versicherungsfrei und können