Schnellsuche
Seiten 1 - 7
Die gesetzliche Krankenversicherung (Seite 2)
Finanzierung
die Familienversicherung über das 25. Lebensjahr hinaus. Hier sind Bescheinigungen über Art und Dauer des Dienstes einzureichen.
Bei Kindern, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, besteht die Familienversicherung ohne Altersgrenze. Wichtig ist, dass die Behinderung bereits während der Familienversicherung vor Erreichen der ansonsten maßgeblichen Altersgrenzen vorlag und von nicht absehbarer Dauer ist. Hier ist eine entsprechende ärztliche Bescheinigung oder eine Kopie des Behindertenausweises einzureichen.

Die Finanzierung der gesetzlichen
Krankenversicherung durch Beiträge

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenver-
sicherung bemessen sich nach einem Prozentsatz der beitragspflichtigen Bruttoeinnahmen.
Bei Pflichtversicherten sind dies das Arbeitsent-
gelt, Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, sogenannte Versorgungsbezüge (z. B. Betriebs-
renten) sowie weitere Arbeitseinkommen. Bei freiwillig Versicherten ist bei der Beitragsbemes-
sung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit zu berücksichtigen. Der Begriff der „gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit“ umfasst alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind, und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Freiwillig Versicherte zahlen dementsprechend zusätzlich Beiträge aus sonstigen Einnahmen wie zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung. Sowohl bei pflicht- als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (3.825 € pro Monat im Jahr 2012) berücksichtigt.
In der GKV unterscheidet man zwischen dem allgemeinen und dem ermäßigten Beitragssatz. Der allgemeine Beitragssatz gilt für Mitglieder (Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte) mit Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts bei Arbeitsunfähigkeit für mindestens sechs Wochen. Auch Rentnerinnen und Rentner zahlen Beiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte, die ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind bzw. deren Leistungsumfang eingeschränkt ist. Zudem findet der ermäßigte Beitragssatz für die sonstigen Einnahmen (zum Beispiel Zins- oder Mieteinkünfte) von freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern Anwendung.

Der Gesundheitsfonds
Seit dem 1. Januar 2009 legen gesetzlichen Krankenkassen ihre Beitragssätze nicht mehr selbst fest. Stattdessen zahlen alle gesetzlich Versicherten den gleichen Beitragssatz. Mit dem Gesundheitsfonds fließen alle Beiträge von Arbeitgebern, Arbeitnehmerinnen und Arbeit-
nehmern sowie der Steuerzuschuss des Bundes in einen gemeinsamen Topf. Dort wird das Geld gesammelt und je nach Alter, Geschlecht und vor allem Gesundheitszustand der Versicherten als Pauschale an die Kassen verteilt. Das heißt:
Hat eine Krankenkasse viele Versicherte mit bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen,
deren Behandlung hohe Kosten verursacht, bekommt sie mehr Geld aus dem Fonds als Krankenkassen, die viele gesunde Versicherte haben.

Der Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen Krankenversicherung wurde bei 15,5 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Arbeitnehmer und Rentner zahlen insgesamt 8,2 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens bzw. ihrer Rente, Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger 7,3 Prozent. Besondere Regelungen gelten bei der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und bei einer Beschäftigung innerhalb der so genannten Gleitzone, d. h. einem monatlichen Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 Euro.

Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge
Wenn Zusatzbeiträge erforderlich sind, werden sie von der Krankenkasse als einkommensunab-
hängiger Betrag in Euro und Cent erhoben.
Über die Höhe entscheidet jede Krankenkasse selbst. Der Zusatzbeitrag ist für alle Mitglieder einer Krankenkasse gleich. Sie führen diesen Beitrag direkt an ihre Krankenkasse ab. So können sie künftig Preise und Leistungen zwischen den Krankenkassen besser vergleichen.

Sozialausgleich schützt vor Überforderung
Die bisherige Deckelung der Zusatzbeiträge bei
1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bzw.
8 Euro entfällt.
Stattdessen wird ein Sozialausgleich eingeführt, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag orientiert. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, so greift der automatisch vom Arbeitgeber oder Rentenver-
sicherungsträger durchzuführende Sozialausgleich, der aus Steuermitteln finanziert wird:
Der einkommensbezogene Krankenversiche-
rungsbeitrag des Mitglieds wird um den Betrag der Überforderung - also den Differenzbetrag aus durchschnittlichem Zusatzbeitrag und zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen reduziert. Das ausgezahlte Einkommen ist so entsprechend höher.
Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt berechnet jährlich, wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitrag für das Folgejahr sein wird.

Welche Beiträge zahlen Rentnerinnen
und Rentner?

Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Ver- sorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungs-
beiträge zahlen. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungs-
bezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein.