deren Behandlung hohe Kosten verursacht, bekommt sie mehr Geld aus dem Fonds als
Krankenkassen, die viele gesunde Versicherte
haben.
Der Beitragssatz
Der allgemeine Beitragssatz zur Gesetzlichen
Krankenversicherung wurde bei 15,5 Prozent
gesetzlich festgeschrieben. Arbeitnehmer und
Rentner zahlen insgesamt 8,2 Prozent ihres
beitragspflichtigen Einkommens bzw. ihrer Rente,
Arbeitgeber bzw. Rentenversicherungsträger 7,3
Prozent. Besondere Regelungen gelten bei der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen und
bei einer Beschäftigung innerhalb der so genannten
Gleitzone, d. h. einem monatlichen Arbeitsentgelt
zwischen 400,01 und 800,00 Euro.
Einkommensunabhängige Zusatzbeiträge
Wenn Zusatzbeiträge erforderlich sind, werden sie
von der Krankenkasse als einkommensunab-
hängiger Betrag in Euro und Cent erhoben.
Über die Höhe entscheidet jede Krankenkasse selbst. Der Zusatzbeitrag ist für alle Mitglieder einer
Krankenkasse gleich. Sie führen diesen Beitrag
direkt an ihre Krankenkasse ab. So können sie
künftig Preise und Leistungen zwischen den
Krankenkassen besser vergleichen.
Sozialausgleich schützt vor Überforderung
Die bisherige Deckelung der Zusatzbeiträge bei
1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen bzw.
8 Euro entfällt.
Stattdessen wird ein Sozialausgleich eingeführt, der sich am durchschnittlichen Zusatzbeitrag orientiert. Übersteigt der durchschnittliche Zusatzbeitrag zwei Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen eines Mitglieds, so greift der
automatisch vom Arbeitgeber oder Rentenver-
sicherungsträger durchzuführende Sozialausgleich,
der aus Steuermitteln finanziert wird:
Der einkommensbezogene Krankenversiche-
rungsbeitrag des Mitglieds wird um den Betrag der
Überforderung - also den Differenzbetrag aus durchschnittlichem Zusatzbeitrag und zwei Prozent
der beitragspflichtigen Einnahmen reduziert. Das
ausgezahlte Einkommen ist so entsprechend höher.
Der Schätzerkreis beim Bundesversicherungsamt
berechnet jährlich, wie hoch der durchschnittliche
Zusatzbeitrag für das Folgejahr sein wird.
Welche Beiträge zahlen Rentnerinnen
und Rentner?
Versicherungspflichtige Rentnerinnen und Rentner
müssen neben den Beiträgen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Ver-
sorgungsbezüge sowie für Arbeitseinkommen aus
selbstständiger Tätigkeit Krankenversicherungs-
beiträge zahlen. Bei freiwillig versicherten Rentnerinnen und Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der
Rente, der Zahlbetrag der Versorgungs-
bezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen,
die die wirtschaftliche Leistungsfähig-
keit des freiwilligen Mitglieds bestimmen, bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.
Freiwillige Mitglieder tragen den Beitrag grundsätzlich allein.