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Die gesetzliche Pflegeversicherung
Beiträge • Pflegestufen • Leistungen
Die Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung be-tragen 1,95 Prozent des Bruttolohns (für Kinderlose 2,2 Prozent).

Was ist Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegeversicherung? Dies ist genau festgelegt:
Wer bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße auf Hilfe angewiesen ist, gilt als pflegebedürftig.

Die Feststellung der Pflegebedürftigkeit erstreckt sich auf vier Bereiche:
Körperpflege
• Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Käm-
men, Rasieren, Darm- oder Blasenentleerung
Ernährung
• mundgerechtes Zubereiten oder Aufnahme der
Nahrung
Mobilität
• selbstständiges Aufstehen und Zubettgehen,
An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppen- steigen, Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung
Hauswirtschaftliche Versorgung
• Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung,
Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche, Heizen

Ob Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes vorliegt, wird durch den medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) geprüft. Dieser ordnet den Betroffenen eine der drei gesetzlich festgelegten Pflegestufen zu.

Die Pflegestufen

Stellt der MDK fest, dass mit Maßnahmen der Rehabilitation die Pflegebedürftigkeit überwun- den, gemindert oder eine Verschlimmerung ver- hindert werden kann, so werden diese Leis- tungen den Pflegeleistungen vorgezogen.
wichtig: Um die Leistung der Pflegever- sicherung in Anspruch zu nehmen, müssen die Pflegebedürftigen (entweder selbst oder als Familienangehöriger) in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre in die Pflegeversicherung eingezahlt haben.

Stufe 1 - erheblich pflegebedürftig
Sie benötigen mindestens einmal täglich Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mo- bilität für wenigstens zwei Verrichtungen aus einem oder mehreren Bereichen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der haus- wirtschaftlichen Versorgung.
Der Zeitaufwand für die Pflege muss täglich mindestens 90 Minuten betragen. Davon müssen mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege entfallen.

Stufe 2 - schwer pflegebedürftig
Sie benötigen mindestens dreimal täglich zu den verschiedensten Tageszeiten Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung

Der Zeitaufwand der Pflege muss täglich wenigstens drei Stunden betragen. Mindestens zwei Stunden müssen davon auf die Grundpflege entfallen.

Stufe 3 - schwerst pflegebedürftig
Sie benötigen bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts, Hilfe und zusätzlich mehrfach wöchentlich Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung. Der Zeitaufwand der Pflege muss täglich mehr als fünf Stunden betragen. Davon müssen mindestens vier Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden.
Die Einstufungen in die drei Pflegestufen sind Richt-werte. Es gibt aber auch Härtefälle:
Pflegebedürftige, die auch nachts von mehreren Pfle-gekräften gleichzeitig betreut werden müssen, fallen unter die Härteregel. Dies gilt auch, wenn Hilfe bei der Grundpflege täglich mehr als sieben Stunden, davon wenigstens zwei Pflegestunden in der Nacht, erforderlich ist.

Zusätzliche Betreuungsleistungen bei einge-schränkter Alltagskompetenz
(„Pflegestufe 0“)

Versicherte mit demenzbedingten Störungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der MDK dies festgestellt hat, können monatlich zusätzliche Betreuungsleis-tungen von 100 Euro (Grundbetrag) bis 200 Euro (erhöhter Betrag) in Anspruch nehmen. Dies gilt auch für Personen, bei denen der Hilfebedarf nicht für die Zuordnung in eine Pflegestufe ausreicht. Die Pflegekasse legt die Höhe des Betrages fest.

Die Leistungen

Häusliche Pflege
Die Höhe der häuslichen Pflegeleistungen richtet sich nach der jeweiligen Pflegestufe. Dem Pflege-bedürftigen steht ein Wahlrecht zwischen Sachleis-tungen (Pflegeeinsätze durch Vertragspartner der Pflegekassen, z. B. Sozialstationen) und der Geldleistung (zur eigenständigen Sicherstellung der geeigneten, erforderlichen Pflege, z. B. durch Angehörige) zu.
Auch Kombinationen von Sach- und Geldleistungen sind im Interesse der persönlichen Bedürfnisse des Pflegebedürftigen in der sozialen Pflegeversiche- rung denkbar. In der privaten Pflegeversicheung gibt es keine Sachleistungen, sondern nur Geldleis- tungen.

Die Kosten für Einsätze von ambulanten Pflege- diensten und Sozialstationen werden von den Pflegekassen, abhängig vom Grad der Pflege- bedürftigkeit, übernommen (Siehe Tabelle an Ende dieses Kapitels).

Pflegebedürftige, die nicht nur Hilfe im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versor- gung, sondern auch einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung be- nötigen, erhalten zusätzlich einen sogenannten Betreuungsbetrag. Dies gilt besonders für alters- verwirrte, pflegebedürftige Menschen sowie für Menschen mit psychischer Erkrankung oder geistiger Behinderung