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Die gesetzliche Pflegeversicherung (Seite 2)
Die Leistungen
Diese Mittel sind zweckgebunden einzusetzen für bestimmte, qualitätsgesicherte Betreuungsange-
bote zur Entlastung der pflegenden Angehörigen, z. B. Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege.

Pflegegeld bzw. "Geldleistung"
bei der Pflege durch privat pflegende Personen: Je nach anerkannter Pflegestufe variieren die Beträge zwischen 225 Euro, 430 Euro oder 685 Euro monatlich. Die pflegebedürftige Person erhält die bewilligte Summe direkt von der Pflegekasse und kann damit Angehörige, Freunde, Nachbarn oder andere Personen bezahlen, die sie „angemessen“ pflegen. Nachbarn, Wohngemein-
schaften oder Bewohner von betreuten Wohnanlagen können ihre Ansprüche auf Pflege und auf hauswirtschaftliche Versorgung bündeln und gemeinsame Verträge über die Pflegekasse mit den Pflegediensten abschließen. Dadurch werden die verfügbaren Mittel effektiver genutzt.
Pflegeberatung / Pflegestützpunkte
Um sicherzustellen, dass die Pflege auch wirklich angemessen erfolgt, sind Pflegegeldempfänger in den Pflegestufen I und II mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich verpflichtet, eine pflegerische Bera-
tung durch einen von der Kasse zugelassenen Pflegedienst durchführen zu lassen. Die Pflegebe-
ratung ist seit 2009 Pflichtleistung der Pflegekas-
sen. Es wird die Organisation der Pflege und die Abwicklung aller Formalitäten geplant und festgelegt (Fallmanagement). Diese Beratung kann auf Wunsch auch zu Hause erfolgen.
Die Länder haben die Möglichkeit, Pflegestütz-
punkte zur Beratung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen zu errichten. Hilfs- und Begleitangebote verschiedener Träger und Einrichtungen werden hier vermittelt und koordiniert. Die Kosten dafür übernimmt die Pflegekasse.

Professionell erbrachte Hilfsleistungen
durch einen häuslichen Pflegedienst („Sachleis-
tung”).
Je nach Pflegestufe übernimmt die Pflegekasse dafür die Kosten in Höhe von 440 Euro, 1.040 Euro oder 1.510 Euro im Monat. In Härtefällen können diese bis zu 1.918 Euro monatlich betragen.

Kombinationsleistungen
Die beiden Bereiche Sachleistungen (Unter-
stützung durch ambulante Pflegedienste) und Geldleistungen (Pflegegeld) können auch kombiniert in Anspruch genommen werden. Man erhält dann jedoch nicht beide Leistungen zu vollen Anteilen, sondern das Pflegegeld verringert sich anteilig um den Wert der in Anspruch genomme-
nen Sachleistungen.
Beispiel Kombinationsleistungen:
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 220 Euro in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 440 Euro. Er hat somit die Sachleistungen zu 50 Prozent ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 225 Euro stehen ihm noch 50 Prozent, also 112,50 Euro zu. Hat man sich für eine Kombination aus beiden Leistungen entschieden, ist man sechs Monate lang an diese Regelung
gebunden, außer die Pflegesituation verändert sich wesentlich.

Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)
"Teilstationär" bedeutet, dass die pflegebedürftige Person nur für einen bestimmten Zeitraum stationär betreut wird - tagsüber oder nachts -, aber nicht ständig in einem Pflegeheim lebt. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn die pflegende Person berufstätig ist und die Pflege deshalb nur abends und am Wochenende übernehmen kann. Eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagesoder Nachtpflege ist aber nicht nur dann eine Alternative, wenn eine ausreichende Betreuung zu Hause nicht möglich ist. Tagespflege kann die häusliche Pflege ergänzen und entlasten.
Die Pflegekassen übernehmen für Personen, die in eine Pflegestufe eingestuft wurden, die Kosten für pflegebedingte Aufwendungen sowie für die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege, und für den Fahrdienst. Die Höhe der Erstattungen richtet sich nach der Pflegestufe. Auch diese Pflege gilt als "Sachleistung" und kann gegebenenfalls mit dem Pflegegeld kombiniert werden, das dann allerdings nur noch anteilig ausgezahlt wird.

Kurzzeitpflege
Kann ein pflegebedürftiger Mensch vorübergehend nicht zu Hause betreut werden, besteht die Möglichkeit der Kurzzeitpflege, um stationär versorgt zu werden. Für diese vorübergehende vollstationäre Pflege gibt es von der Pflegekasse bis zu 1.510 Euro für maximal vier Wochen pro Kalenderjahr. In Kurzzeitpflege-Einrichtungen werden die Gäste pflegerisch, sozial und bei Bedarf auch medizinisch betreut. Die Kurzzeitpflege ist oft im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt nötig, damit sich die Angehörigen auf die neue Situation einstellen können.

Ersatz- oder Verhinderungspflege
bei Ausfall der nicht-professionellen Pflegeperson zu Hause, nach mindestens sechsmonatiger Pflegezeit. Hierbei übernimmt eine Ersatzpflege-
kraft die Pflege in der Regel im häuslichen Bereich des Pflegebedürftigen. Für eine Ersatzpflege bezahlt die Kasse pro Kalenderjahr für maximal 28 Tage 1.510 Euro.
Ersatzpflege und Kurzzeitpflege können unab-
hängig voneinander in Anspruch genommen wer-
den und werden nicht gegeneinander verrechnet.

Vollstationäre Pflege im Senioren- bzw. Pflegeheim
Die Pflegekasse übernimmt je nach Pflegestufe bis zu 1.023 Euro, 1.279 Euro oder 1.510 Euro. Für so genannte Härtefälle werden bis zu 1.825 Euro bezahlt.
Wichtig: Insgesamt darf der Betrag jedoch 75 Prozent des Heimentgeltes nicht übersteigen!

Pflegebedingter Umbau der Wohnung
Umbaumaßnahmen der Wohnung, die die Pflege erleichtern oder dem Versicherten ein selbststän-
diges Leben ermöglichen, werden mit bis zu 2.557 Euro von der Pflegekasse gefördert.