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Leistungen / Voraussetzungen
Haben Sie eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung oder sind Sie von solch einer Behinderung bedroht, besitzen Sie ein Recht auf Hilfe.
Diese kann erforderlich sein,
• um eine Behinderung abzuwenden, zu beseiti-
gen oder zu bessern, bzw.
• um zu unterbinden, dass sich die Behinderung
verschlimmert, oder um ihre Folgen zu mildern,
unabhängig davon, welche Ursachen die
Behinderung hat.
Leistungen
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
• ärztliche und zahnärztliche Behandlung
• Arznei- und Verbandmittel
• Heilmittel, einschließlich physikalischer, Sprach-
und Beschäftigungstherapie
• Hilfsmittel einschließlich der notwendigen Ände-
rung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung so-
wie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel
• Belastungserprobung und Arbeitstherapie
Bei Bedarf werden die Maßnahmen zur medizinischen Rehabilitation in Krankenhäusern, Kur- und Spezialeinrichtungen durchgeführt und schließen die erforderliche Unterkunft und Verpflegung ein.
Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben
• Hilfen, um einen Arbeitsplatz zu erhalten oder zu
erlangen, einschließlich Beratung, Vermittlung,
Trainingsmaßnahmen und Mobilitätshilfen
• Berufsvorbereitung einschließlich einer Grund-
ausbildung, die wegen der Behinderung erfor-
derlich ist (z.B. für blinde Menschen)
Leistungen zur Teilhabe am Leben
in der Gemeinschaft
Hierzu zählen beispielsweise:
• Heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch
nicht eingeschult sind
• Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten
Wohnmöglichkeiten
• Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichem und
kulturellen Leben und zur Förderung der Verstän-
digung mit der Umwelt
Finanzielle Leistungen
Die zuständigen Leistungsträger zahlen in der Regel entweder Krankengeld, Versorgungs-
krankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld. Das Krankengeld beträgt 70 Prozent des Arbeits-
entgeltes, das der Beitragsberechnung zugrunde liegt, allerdings nicht mehr als 90 Prozent des entgangenen Nettoarbeitsentgelts. In der Renten-
versicherung wird statt Krankengeld ein Über-
gangsgeld gezahlt, das 75 bzw. 68 Prozent des letzten Nettoverdienstes beträgt.
Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhal-
ten Sie in der Regel ein Übergangsgeld in gleicher Höhe. Ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig, leistet sie Übergangsgeld, wenn bestimmte Ver-
sicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung nachgewiesen werden. Darüber hinaus leistet die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen der beruflichen Erstausbildung behinderter Jugend-
licher und junger Erwachsener unter bestimmten Voraussetzungen ein Ausbildungsgeld.
Persönliches Budget
Damit behinderte und pflegebedürftige Menschen in der Lage sind, ein selbstständiges und selbst-bestimmtes Leben zu führen, können sie statt der einzelnen Sachleistungen auf Antrag Geldzahlungen zur eigenen Verfügung erhalten, mit denen sie benötigte Leistungen selbst organisieren und bezahlen können. Während einer Erprobungsphase entscheiden die Leistungsträger über persönliche Budgets im Rahmen ihres Ermessens.