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Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung (Seite 2)
Einrichtungen • Regelungen für schwerbehinderte Menschen • Gleichstellung
Einrichtungen

Berufsbildungswerke
Das sind überbetriebliche Einrichtungen, in denen behinderte Jugendliche, die wegen ihrer Behinderung auf eine ausbildungsbegleitende Betreuung durch Ärzte, Psychologen und Pädagogen angewiesen sind und deshalb nicht betrieblich ausgebildet werden können, eine berufliche Erstausbildung erhalten.
Berufsförderungswerke
sind überbetriebliche Einrichtungen, in denen behinderte Erwachsene, die begleitende Dienste durch Ärzte, Psychologen usw. benötigen, beruflich umgeschult und fortgebildet werden.
Berufliche Trainingszentren
sind Spezialeinrichtungen zur Teilhabe am Arbeitsleben psychisch behinderter Menschen. Ziel ist die Abklärung einer realistischen beruflichen Perspektive, die Wiedereingliederung ihrer Teilnehmer/innen auf dem Arbeitsmarkt oder die Stabilisierung für eine anzuschließende Umschulung/Ausbildung.
Einrichtungen der medizinischen - beruflichen Rehabilitation
Dies sind besondere Rehabilitationszentren für spezielle Krankheits- oder Behinderungsarten, in denen in einem nahtlos ineinander greifenden Verfahren Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden.
Werkstätten für Behinderte
Behinderte Menschen, die wegen der Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht, noch nicht oder noch nicht wieder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, erhalten hier eine angemessene berufliche Bildung und eine Beschäftigung. Die Werkstätten ermöglichen es, ihre Leistungsfähigkeit zu entwickeln, zu erhöhen oder wiederzugewinnen und ein Arbeitsentgelt zu erzielen.
Wichtig: wenn behinderte Menschen in einer
Werkstatt für behinderte Menschen tätig sind, besteht für sie Versicherungsschutz in der Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung.

Regelungen für Schwerbehinderte
Menschen

Sobald bei Ihnen ein Grad der Behinderung von wenigsten 50 festgestellt wird, sind Sie am Arbeitsplatz besonders geschützt. Der Schutz gilt vor allem hinsichtlich der Kündigung durch den Arbeitgeber. Außerdem haben Sie als schwerbehinderter Mensch Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub (in der Regel fünf Arbeitstage).
Arbeitgeber mit 20 oder mehr Beschäftigten sind verpflichtet, auf 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz muss eine Ausgleichsabgabe je nach Erfüllungsquote in Höhe von 105, 180 oder 260 Euro gezahlt werden. Die Gelder fließen in besondere Leistungen zur Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben und zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben. In Betrieben und Verwaltungen, welche mindestens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigen, wird eine   [...weiter]
Schwerbehindertenvertretung gewählt.
Damit schwerbehinderten Menschen auf Dauer ein angemessener Platz im Arbeitsleben gesichert werden kann, können im Einzelfall besondere Hilfen notwendig werden, welche die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ergänzen. Dafür sind besondere Geldleistungen der Bundesagentur für Arbeit sowie der Integrationsämter vorgesehen. Darüber hinaus können Sie als schwerbehinderter Mensch so genannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die in der Regel davon abhängen, ob weitere gesundheitliche Voraussetzungen vorliegen.
Diese Ausgleichsleistungen sind beispielsweise:
• Steuererleichterungen (Behinderten-Pausch-
betrag)
• unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Per-
sonenverkehr
• Befreiung von Rundfunkgebühren
• Vergünstigung bei der Kfz-Steuer
• Parkerleichterungen


Schwerbehindertenausweis
Schwerbehinderte erhalten auf Antrag beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehin-
dertenausweis. Dieser Ausweis dient zum Bestätigen der Schwerbehinderteneigenschaft und zur Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche.
Das Versorgungsamt stellt außerdem fest, ob Sie als Schwerbehinderter einen Anspruch auf besondere Nachteilsausgleiche haben. Sollte dies der Fall sein, erhalten Sie ein entsprechendes Merkzeichen in Ihren Schwerbehindertenausweis.

Freie Fahrt im Nahverkehr
Wenn Ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr durch Ihre Behinderung erheblich beeinträchtigt ist oder wenn Sie hilflos oder gehörlos sind, werden Sie unentgeltlich befördert. Dazu müssen Sie nur Ihren entsprechend gekennzeichneten Ausweis vorzeigen. Die Regelung gilt im öffentlichen Personennahverkehr und mit der Eisenbahn: S-Bahnen, Regionalbahnen (RB), Regionalex-
presszüge (RE) und Interregio-Express- Züge (IRE) 2. Klasse in Nahverkehrszügen bundesweit. Bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs ist der Zuschlag zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einem Beiblatt mit gültiger Wertmarke versehen ist. Die Wertmarke erhalten Sie auf Antrag gegen einen Betrag von 60 Euro für ein Jahr bzw. 30 Euro für ein halbes Jahr bei den Versorgungsämtern. Blinde, Hilflose und bestimmte Sondergruppen erhalten die für ein Jahr gültige Wertmarke auf Antrag unentgeltlich. Auch die Mitnahme einer berechtigten Begleitperson oder eines Hundes ist kostenlos.

Gleichstellung behinderter
mit schwerbehinderten Menschen

Haben Sie einen Grad der Behinderung von weniger als 50, aber mindestens 30, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen den schwer-
behinderten Menschen gleich gestellt werden. Darüber entscheidet die Arbeitsagentur. Voraussetzung ist, dass Sie ohne die Gleichstellung keinen Arbeitsplatz bekommen oder Ihren jetzigen Arbeitsplatz nicht behalten können.
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