Wenn Sie den schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden, können Sie für die Eingliederung in das Arbeitsleben die gleichen Hilfen in Anspruch nehmen wie diese. Ausgeschlossen sind der Zusatzurlaub und die unentgeltliche Beförderung.
Wer ist für welche Hilfen zuständig?
Jeder Träger unseres Sozialversicherungssystems
kümmert sich um seinen spezifischen Bereich der Rehabilitation:
• Die Krankenversicherung erbringt für ihre Ver-
sicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.
Träger sind:
Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen, Seekasse, Angestellten- und Arbeiterersatzkas-
sen, Bundesknappschaft, landwirtschaftliche Krankenkassen.
• Die Rentenversicherung ist für Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation ihrer Versicherten und zu deren Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
Träger sind:
Deutsche Rentenversicherung Bund, Deutsche Rentenversicherung Länder, Deutsche Renten-
versicherung Knappschaft-Bahn-See.
• Die Unfallversicherung ist bei Arbeitsunfällen und
Berufskrankheiten für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zuständig.
Träger sind:
gewerbliche und landwirtschaftliche Berufsge-
nossenschaften, See-Berufsgenossenschaften, Eigenunfallversicherungsträger von Bund, Ländern und
Gemeinden.
• Die Träger der sozialen Entschädigung bei Ge-
sundheitsschäden übernehmen z.B. für Kriegsund Wehrdienstopfer Leistungen zur medizinschen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.
Träger sind:
Landesversorgungsämter, Versorgungsämter und Hauptfürsorgestellen.
• Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt Leis-
tungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, soweit hierfür kein anderer Träger zuständig ist. Für erwerbsfähge, hilfebedürftige Arbeitssuchende übernehmen die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II diese Leistungen.
• Die Sozialhilfe und die Jugendhilfe treten bei al-
len Bereichen der Rehabilitation ein, allerdings nur, wenn keiner der anderen Träger zuständig ist. Ansprechpartner sind die Sozial- und Jugendämter.
Versorgungsämter und Integrationsämter
Die Aufgaben nach dem SGB IX werden unter anderem von Versorgungsämtern, der Arbeits-
verwaltung
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und Integrationsämtern wahrgenommen.
Die
Versorgungsämter stellen die Behinde-
rung, den Grad der Behinderung und weitere gesundheitliche Merkmale fest, die jemand erfüllen muss, um Nachteilsausgleiche beanspruchen zu können. Außerdem stellen sie die Schwerbehin-
dertenausweise aus.
Die
Bundesagentur für Arbeit fördert die Einstellung schwerbehinderter Menschen und überwacht die Beschäftigungspflicht.
Die
Integrationsämter helfen, wenn die schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellte Schwierigkeiten bei der Beschäf-
tigung bzw. Integration haben. Die Arbeitgeber werden ebenfalls vom Integrationsfachdienst beraten.
Alle Träger sind verpflichtet, eng zusammenzuar-
beiten und Anträge an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Ein wesentlicher Punkt des SGB IX ist die Verpflichtung der Rehabilitationsträger, gemeinsame Servicestellen einzurichten, die Hilfe suchenden Menschen auf Kreisebene als Anlaufstelle dienen.
Zu den Aufgaben der Servicestellen zählen:
- die Information über Leistungen der Reha-Träger
und über deren Voraussetzungen
- die Unterstützung der Betroffenen bei der
Klärung des Rehabilitationsbedarfs
- die Ermittlung des zuständigen Reha-Trägers
- die Unterstützung bei der Antragsstellung und
Weiterleitung an den Reha-Träger
- die Unterstützung bei der Inanspruchnahme von
Leistungen
- die entscheidungsreife Vorbereitung des “Falles”
- die Begleitung bis zur Entscheidung des
Reha-Trägers sowie die Koordination und Vermittlung zwischen mehreren Reha-Trägern und Beteiligten. Jeder Rehabilitationsträger muss einen (formlosen) Antrag auf Rehabilitation entgegennehmen - auch dann, wenn er selbst nicht zuständig ist - und an die zuständige Stelle weiterleiten.
„Job 4000“
Beschäftigung, Ausbildung, Unterstützung
Mit diesem Programm soll die berufliche Integration schwerbehinderter Menschen in den allgemeinen
Arbeitsmarkt gezielt vorangetrieben werden.
Arbeitgeber, die einen besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen (z. B. ohne Berufsabschluss
oder mit geistiger / seelischer Behinderung) zusätzlich einstellen, erhalten vom Integrationsamt eine finanzielle Unterstützung (bis zu 600 Euro monatlich /bis 5 Jahre Dauer). Ein zusätzlicher Ausbildungsplatz für einen schwerbehinderten Jugendlichen kann mit bis zu 3.000 Euro gefördert werden, für Übernahme nach der Ausbildung gibt es zusätzlich eine Prämie von bis zu 5.000 Euro. Ansprechpartner für Arbeitge-
ber sind die Integrationsämter.