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Im Einzelnen
Regelaltersrente
Bei der Regelaltersrente wird die Altersgrenze ab Geburtsjahrgang 1947 stufenweise auf das 67. Lebensjahr angehoben. Die Stufen der Anhe-
bung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann ab Geburtsjahrgang 1959 zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre). Für alle nach 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre.
Altersrente für besonders langjährig
Versicherte
Mit Beginn der stufenweisen Anhebung der Regelaltersgrenze zum 1. Januar 2012 wird für besonders langjährig Versicherte eine neue Altersrente eingeführt. Anspruch auf einen abschlagsfreien Renteneintritt nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben Versicherte, die mindestens 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung, selbstständiger Tätigkeit und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erreichen.
Altersrente für langjährig Versicherte
Bei der Altersrente für langjährig Versicherte wird die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang ab Geburtsjahrgang 1949 stufen-
weise vom 65. auf das 67. Lebensjahr ange-
hoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist - wie zur Zeit - frühestens mit 63 Jahren unter Inkaufnahme von Rentenmin-
derungen möglich.
Die nach bisherigem Recht vorgesehene Absen-
kung der Altersgrenze für den frühestmöglichen Rentenzugang auf 62 Jahre unterbleibt.
Die Rentenminderung beträgt 0,3 Prozent der Rente für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
Bei der Altersrente für schwerbehinderte Men-
schen wird die Altersgrenze für einen
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinterbliebenenrenten
Das Referenzalter für die Berechnung von Abschlägen bei Inanspruchnahme einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Hinterbliebenenrente wird stufenweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Für Versicherte mit 35 Pflichtbeitragsjahren (40 Pflichtbeitragsjahren ab dem Jahr 2024) verbleibt es bei dem bisherigen Referenzalter von 63 Jahren.
Als Pflichtbeitragsjahre gelten dieselben Zeiten wie bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Der maximale Abschlag verbleibt bei 10,8 Prozent.
Große Witwenrente und Witwerrente
Die Altersgrenze für diese Renten wird stufenweise vom 45. auf das 47. Lebensjahr angehoben. Unverändert bleiben die Regelungen für den An-spruch auf diese Rente wegen aktueller Kinderer-ziehung oder beim Vorliegen einer Erwerbsminde-rung.
Vertrauensschutz
Vertrauensschutz ist im Wesentlichen dadurch gegeben, dass die Anhebung erst im Jahre 2012 beginnt und in sehr moderaten Schritten erfolgt. Durch eine Vorlaufzeit von mehreren Jahren haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber genügend Zeit, ihre Planungen anzupassen.
Besonderen Vertrauensschutz bei der Anhebung der Altersgrenzen für die Altersrenten haben Angehörige der Geburtsjahrgänge 1954 und älter, wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2007 verbindlich Altersteilzeitarbeit vereinbart haben.
Besonderen Vertrauensschutz bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben nur die Personen, die zusätzlich am 1. Januar 2007 schwerbehindert gemäß § 1 Schwerbehinderten-gesetz waren.
Ferner ist durch eine Anpassung der arbeitsrecht-
lichen Schutzvorschrift des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sichergestellt, dass Arbeit-
nehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsver-
hältnis auf einen Zeitpunkt befristet ist, in dem sie vor Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen Alters haben, entsprechend den Anhebungsschritten bis zum Alter 67 weiter arbeiten können.